Leitsatz (amtlich)
Zur Geltung der von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellten Sportordnungen einschließlich der darin enthaltenen Sanktionen für Regelverletzungen auch für Sportler, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.03.2013; Aktenzeichen 29 O 258/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.3.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin - 29 O 258/12 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Urteil des Doping-Rennausschusses vom 18.5.2012 (Az.: ...- "...", Anl. K 1) unwirksam ist.
I. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen eines Verbandsgerichts wegen der grundgesetzlich garantierten Verbandsautonomie einer nur beschränkten Kontrolle durch ein staatliches Gericht. Dies darf nur überprüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Sanktion eine Grundlage im Gesetz oder einer wirksamen Satzung hat, unter Beachtung dieses Regelwerks und allgemeiner Verfahrensgrundsätze ergangen, mit staatlichem Recht vereinbar und nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Die Gerichte haben auch darüber zu befinden, ob die Tatsachen, die der Entscheidung des Verbandsgerichts zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (vgl. u.a. BGHZ 102, 265; BGH NJW 1997, 3368).
II. Im Rahmen der danach vorzunehmenden und gebotenen Kontrolle ist das angefochtene Urteil des Doping-Rennausschusses vom 18.5.2012 unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.
1. Der Kläger hat sich der Trabrennordnung (TRO) i.d.F. v. 4.4.2011, die dem Urteil des Doping-Rennausschusses zugrunde gelegt worden ist, und damit der Verbandsstrafgewalt und Sportgerichtsbarkeit des Beklagten wirksam unterworfen.
a) Wie der BGH in der auch vom LG in dem angefochtene Urteil zitierten Reitsportentscheidung festgestellt hat, entspricht es allgemeiner Meinung, dass sich auch Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, dessen Disziplinargewalt durch vertragliche Vereinbarung unterstellen können (vgl. (BGH, Urt. v. 28.11.1994 - II ZR 11/94 -, juris Rz. 10 ff. = NJW 1995, 583 m.w.N.).
aa) Dies gilt jedenfalls, soweit sie Einrichtungen des betreffenden Verbandes in Anspruch nehmen oder an dem in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich nach seinen Regeln ausgeschriebenen und durchgeführten Sportbetrieb teilnehmen wollen. Es entspricht allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich der Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen hat, in weitgehend standardisierten Sport- und Wettkampfordnungen der für die betreffende Sportart zuständigen (Spitzen-)Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veranstalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen. Diese Regeln beanspruchen Geltung gleichermaßen für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, ob und wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Die an jeden Teilnehmer gerichtete Erwartung, sich den einschlägigen Sport- und Wettkampfordnungen zu unterstellen, ist grundsätzlich keine den persönlichen oder beruflichen Freiheitsraum des einzelnen in unangemessener Weise einschränkende Maßregel. Ebenso wenig ist die Schaffung derartiger Regelwerke ein sich im rechtsfreien Raum vollziehender willkürlicher Akt übermächtiger Verbände. Die in derartigen Ordnungen enthaltenen Regeln haben sich aus der Eigenart des Sports im Allgemeinen und der betreffenden Sportart im Besonderen heraus entwickelt. Auf die Existenz derartiger Regelungen ist der Sport in seiner Gesamtheit wie jeder einzelne, der am organisierten Sportbetrieb aktiv teilhaben will, unumgänglich angewiesen. Sie sind objektiv wie auch aus der Sicht des Sporttreibenden notwendige Voraussetzung sportlicher Betätigung und der Teilnahme an einem geordneten Wettkampfbetrieb. Außer Frage steht überdies, dass Regeln der bezeichneten Art nicht ohne Bestimmungen auskommen können, die ihre Durchsetzung sichern sollen und zu diesem Zweck nachteilige Folgen für den Fall ihrer Nichtbeachtung androhen. Die Befugnis zur Setzung einer Regel umschließt damit notwendigerweise das Recht zur Androhung von Sanktionen und zu deren Vollzug im Falle der Regelverletzung.
bb) Vor diesem Hintergrund geht jeder aktive Sportler bzw. Trainer ohne weiteres davon aus, dass für den von ihm ausgeübten Sport von dem zuständigen Verband aufgestellte schriftliche Regelungen gelten, die von allen Teilnehmern am organisierten Sport gleichermaßen zu beachten sind. So wie er es als selbst...