Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.04.2013; Aktenzeichen 43 O 327/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Berlin vom 24.4.2013 - 43 O 327/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.751,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 283,66 EUR seit dem 15.12.2011, aus 799,43 EUR seit dem 16.7.2011, aus 76,14 EUR seit dem 19.11.2011, aus 527,20 seit dem 3.3.2012, aus 587,65 EUR seit dem 29.12.2011 und aus 477,16 EUR seit dem 28.6.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
I. Das LG hat angenommen, dass die Unfallgeschädigten die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten haben und die Klägerin damit gem. § 6 AuslPflVG, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB aktivlegitimitiert sei. Diese Beurteilung, der der Beklagte nicht entgegengetreten ist, trifft zu. Insbesondere verstoßen die Abtretungen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (BGH, Urt. v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870, juris: Rz. 8).
II. Der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, wie sie das LG vorgenommen hat, vermag der Senat nicht in allen Punkten zu folgen.
1. Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, st. Rspr., zuletzt u.a. Urt. v. 5.3.2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870, juris: Rz. 15). Von diesem Grundsatz ist das LG zutreffend ausgegangen.
2. Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif kann im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO ermittelt werden, wobei die in dem Schwacke-Automietpreisspiegel (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer- Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Frauenhofer-Liste) ausgewiesenen Durchschnittsmieten herangezogen werden können. Dabei ist auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vom tatrichterlichen Ermessensspielraum gedeckt (BGH, Urt. v. 18.5.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, juris: Rz. 4). Hiernach hat das LG im Ansatz richtig einen arithmetischen Mittelwert beider Markterhebungen gebildet.
3. Die vom LG vorgenommene arithmetische Mittelung beider Markterhebungen begegnet jedoch in einigen Einzelpunkten durchgreifenden Bedenken.
a) Zur Schwacke-Liste hat das LG durchgehend den jeweiligen Modus-Wert zugrunde gelegt. Der Senat hält es demgegenüber im Anschluss an das OLG Celle und das OLG Köln für vorzugswürdig, aus beiden Tabellen jeweils das darin ausgewiesene arithmetischen Mittel zu entnehmen. Da die Fraunhofer-Liste - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d.h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte, vgl. die Lesehilfe zur Schwacke-Liste), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, wird die durchgehende Vergleichbarkeit der Erhebungswerte beider Markterhebungen nur dadurch gewährleistet, dass auch aus der Schwacke-Liste lediglich die arithmetischen Mittelwerte entnommen werden. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert die Elimierung zufälliger Ergebnisse durch das Gesetz der großen Zahl. Demgegenüber kann es beim Modus zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013 - I 15 U 186/12, 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 361, juris: 38; OLG Celle, Urt. v. 29.2.2012 - 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802, juris: Rz. 45).
b) Mit dem LG hält auch der Senat es für zutreffend, entsprechend der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer den davon erfassten größten Zeitabschnitt den Tabellenwerken zu entnehmen, daraus den Tagessatz zu errechnen und diesen mit der Anzahl der tatsächlichen Miettage zu multiplizieren (OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013 - 15 U 212/12, NJW-RR 2012, 802, juris: Rz. 39; OLG Celle, Urt. v. 29.2.2012 - 14 U 49/11 -, j...