Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Aufstockungsunterhalts bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Normenkette
BGB § 1572 Abs. 2, § 1579 Nr. 7
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 156 F 1975/00) |
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an der Kläger für Januar 2000 Unterhalt i.H.v. 748 DM und ab 1.2.2000 eine monatliche jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsrente i.H.v. 591 DM zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu zahlen.
Die Parteien trennten sich im Jahre 1997. Die Beklagte zog am 6.12.1997 mit den drei gemeinsamen Kindern St., geboren am 6.10.1983, E., geboren am 12.9.1984 und T., geboren am 17.2.1988 aus dem gemeinsamen Haus aus und bezog eine eigene Wohnung.
Mit im Haushalt der Parteien lebte die jetzt volljährige, nicht gemeinsame Tochter der Beklagten J., die nun auch bei der Mutter wohnt und seit September 2000 eine Ausbildung absolviert. Ihr wurde ein monatliches BAFöG von 140 DM vom 1.9.2000–1.8.2001 bewilligt.
Der Kläger ist gelernter Maurer und arbeitet als Hausmeister. Er blieb zunächst in dem gemeinsamen Haus der Parteien wohnen bis zum Räumungstermin im Oktober 1999. Im März 1998 zog dort Frau R., seine neue Lebenskameradin, mit ihren drei Kindern ein. Nach dem Verkauf des Eigenheims kaufte er ein neues Haus. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er bis zur Auszahlung seines Verkaufserlöses ein Darlehen gemeinsam mit seiner neuen Partnerin auf, wobei er von einer kurzfristigen Auskehrung seines Anteils am Erlös ausging. Tatsächlich ist der Kaufpreiserlös bis heute nicht ausgezahlt, da von Dritten Rückforderungsansprüche wegen des Grundstücks geltend gemacht worden sind. Der Kläger lässt sich für das Wohnen in dem neuen Eigenheim eine fiktive Miete i.H.v. 1.000 DM abzgl. der Hälfte der Darlehensrate anrechnen, da sich Frau R. an der Bezahlung des Darlehens zum Ausgleich für Mietkosten beteilige.
Der Kläger erlitt am 7.7.1999 einen Herzinfarkt, wurde mehrfach kurzfristig stationär behandelt und war bis Ende Januar 2000 krankgeschrieben. Sein Krankengeld betrug kalendertäglich 58,77 DM, so dass sein Einkommen im Januar 2000 monatlich 1.822 DM betrug.
Der Kläger wurde durch Urteil des Senats v. 26.11.1999 – 18 UF 946/99 (Bl. 10 ff.) zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 1.051 DM (1.451 DM abzgl. anteiliges Kindergeld) verurteilt. Dabei ist der Senat von einem Durchschnittseinkommen von 2.351 DM – 5 % = 2.233 DM zzgl. fiktive Zinserträge i.H.v. 708,33 DM aus dem Verkaufserlös des gemeinsamen Hauses, von dem dem Kläger 212.500 DM zustehen, ausgegangen.
Nach der Verurteilung zur Zahlung des Kindesunterhalts forderte der Kläger die Beklagte mit Scheiben vom 15.12.1999 auf, Unterhalt an ihn i.H.v. 939 DM zu zahlen.
Sein unstreitiges Durchschnittseinkommen aus Erwerbstätigkeit beträgt für die Zeit ab 1.2.2000 inkl. Steuererstattung monatlich 2.436 DM.
Die Beklagte war bis Juni 2000 vollschichtig mit 27,5 Unterrichtsstunden pro Woche als Grundschullehrerin beschäftigt mit einem Durchschnittseinkommen von 4.380 DM abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen. Seit 1.7.2000 arbeitet sie nur noch im Umfang von 21 Unterrichtsstunden und erzielte von August bis November monatlich je 3.487,87 DM, Dezember 3.534 DM und seit Januar 2001 monatlich 3.434,90 DM.
Das AG hat mit Urteil vom 18.10.2000, das dem Kläger am 17.11.2000 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen, da der Kläger seinen eheprägenden Bedarf aus eigenen Einkünften abdecken könne. Zur näheren Sachverhaltsdarstellung und wegen der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 8.12.2000 eingegangene Berufung des Klägers, die er am 21.12.2000 begründet hat.
Er ist der Auffassung, dass ihm Unterhalt zustehe. Die Beklagte beteilige sich nicht an der Rückführung der ehebedingten Schulden aus den gemeinsam aufgenommenen Bausparverträgen von monatlich 206,80 DM. Er müsse außerdem noch den Kindesunterhalt zahlen, so dass ihm noch nicht einmal der notwendige Selbstbehalt bleibe. Für ihn sei die Situation insbesondere deshalb schwierig, weil der Verkaufserlös noch immer nicht ausgezahlt worden sei. Er habe das neue Haus nur gekauft, weil er den Kaufpreis mit seinem Anteil aus dem Verkaufserlös hätte finanzieren können. Er habe das Haus allein gekauft, den Kredit zur Überbrückung der Zeit bis zur Auszahlung des Verkaufserlöses für das gemeinsame Haus mit Frau R. gemeinsam aufgenommen, die sich daran beteiligt habe, weil sie auch in dem Haus gewohnt und damit Mietkosten gespart habe. Er habe keine weiteren Einkünfte als angegeben erzielt, auch nicht weil er Frau R. an ihrem Verkaufsstand geholfen habe. Diese habe zwar versucht, auf dem Grundstück eine Spätverkaufsstelle einzurichten, dies aber schnell wieder aufgegeben, so dass ein Gewerbe dort nie betrieben worden sei. Unterhaltslasten f...