Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof (Entscheidung vom 16.11.2006; Aktenzeichen 142 F 9682/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. November 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 142 F 9682/06 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die am 12. August 1963 geschlossene Ehe der Parteien ist gemäß Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Januar 1981 - 126 F 2831/79 - rechtskräftig geschieden worden. Gemäß dem im Scheidungstermin geschlossenen Vergleich sollte die Klägerin, die damals noch die gemeinsamen am 26.01.1966 und am 31.01.1970 geborenen ehelichen Kinder betreute, monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 850, - DM für die Dauer eines Jahres erhalten, auf den Einkünfte, die 250, - DM monatlich übersteigen, angerechnet werden sollten. Danach sollte der Unterhalt sich nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmen. Ausgegangen wurde von einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.978,95 DM bei einem Bruttoeinkommen von 3.391,65 DM abzüglich Sparzulage, berufsbedingter Aufwendungen und des Beitrages zur Krankenversicherung. Der Beklagte zahlte den vereinbarten Unterhalt für etwa sechs Monate bis zu einer Mitteilung der Klägerin, deren Inhalt streitig ist und die zur Einstellung der Unterhaltszahlungen führte.
Die am 01.04.1940 geborene Klägerin ist gelernte Schneiderin. Während der Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder gab sie die Berufstätigkeit bis auf vorübergehende aushilfsweise ausgeübte Tätigkeiten auf. Im Zeitpunkt der Scheidung war sie teilzeitbeschäftigt. Im Jahr 1989 nahm sie wieder eine Vollzeitbeschäftigung auf, in der sie zunächst bei der xxxxx und seit 1994 bei dem xxxxxxxxx als verantwortliche Schneiderin tätig war. Zum Beleg der aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte hat die Klägerin die Versicherungsnachweise für die Zeit von Juni 1981 bis 1984 sowie die Einkommensteuerbescheide von 1985 bis 2000 eingereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 20 - 26, 151 - 190 d.A.). Seit dem 01.01.2001 erhält die Klägerin eine Altersrente.
Der am 27.02.1936 geborene Beklagte, der ausgebildeter Mathematiker ist und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, nunmehr: Rentenversicherung Bund) tätig war, erhielt bereits seit dem Jahr 1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und bezieht inzwischen eine Altersrente.
Der Versorgungsausgleich war im Scheidungsurteil vom 28.01.1981 dahingehend geregelt worden, dass die Anwartschaften des Beklagten bei der BfA (Rentenversicherung Bund) im Wege des Splitting ausgeglichen und wegen der Anwartschaften bei der VBL der Ausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde. Die Klägerin beantragte die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs am 17.03. 2003. Mit Schreiben desselben Datums forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte auf, weil die Klägerin nach der Änderung der Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung im Sinne der Differenzmethode Unterhaltsergänzungsansprüche seit dem 01.03.2003 geltend machen wolle. Von der Bezifferung sollte, wie er dem Beklagten mitteilte, zunächst abgesehen und das Ergebnis des Verfahrens über den Versorgungsausgleich abgewartet werden.
Im Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wurde aufgrund eines im Rahmen dieses Verfahrens von der Klägerin gestellten Antrags gemäß § 10 a VAHRG die Anordnung über den Versorgungsausgleich dahingehend geändert, dass bezüglich der Anwartschaften der VBL der Ausgleich im Wege des Quasisplitting angeordnet wurde, und zwar ab 1.2.2005. Für die Zeit davor wurde eine Ausgleichsrente in Höhe von 106,99 EUR für April bis Juni 2003, von 108,06 EUR für Juli 2003 bis Juni 2004 und von 109,14 EUR für Juli 2004 bis Januar 2005 festgesetzt. Diese Entscheidung ist mit Änderungen in der Berechnung der im Wege des Splitting auszugleichenden Beträge aufgrund Beschlusses des 19. Senats des Kammergerichts vom 15.05.2006 - 19 UF 136/05 - rechtskräftig. Die geänderte Anordnung wurde von den Rentenversicherungsträgern erst im Laufe des Berufungsverfahrens gemäß Bescheiden der Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 31.01.2007, der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14.02.2007 und der VBL vom 09.02.2007 umgesetzt. Gemäß dem Bescheid der Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 31.01.2007 erhält die Klägerin unter Berücksichtigung des erweiterten Quasisplitting ab Februar 2007 eine erhöhte Rente in Höhe von 1.278,62 EUR. Auf Seiten des Beklagten wurde die Rente dem entsprechend jeweils ab Februar 2007 gekürzt, und zwar gemäß den Bescheiden der Rentenversicherung Bund vom 14.02.2007 auf 995,91 EUR ab Februar 2007 und (aufgrund eines erhöhten Beitrages zur Krankenversicherung) auf 989,28 EUR ab April 2007, und gemäß dem Bescheid der VBL vom ...