Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftform; Umlage von Betriebskosten
Normenkette
BGB §§ 566, 535
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 34 O 35/00) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1) und 3) gegen das am 19.6.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
– von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser selbst 16,75 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 83,25 %,
– von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) dieser selbst 83,25 % und der Kläger 16,75 %,
– die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) der Kläger insgesamt,
– von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) dieser selbst 95,3 % und der Kläger 4,7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und 3) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 1.200 DM und die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 1) und 3) übersteigt 60.000 DM. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000 DM.
Tatbestand
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) und zu 3) richten sich gegen das am 19.6.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtene Urteils wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung fechten die Beklagten zu 1) und zu 3) das Urteil an, soweit sie zur Zahlung von Mietzinsen auch für den Monat April 2000 verurteilt worden sind und festgestellt worden ist, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über den 31.3.2000 hinaus fortbesteht. Sie halten an ihrer Ansicht fest, dass die gem. § 566 BGB erforderliche Schriftform des Mietvertrages nicht eingehalten sei, weil wesentliche Vertragsbestimmungen sich nicht hinreichend aus der schriftlichen Urkunde ergeben würden. Das Mietverhältnis sei dadurch durch ihre Kündigung vom 16.9.1999 zum 31.3.2000 beendet worden. Zuvor sei das Mietverhältnis bereits durch die außerordentlichen Kündigungen vom 18.11. und 1.12.1999 beendet worden.
Die Beklagten zu 1) und zu 3) beantragen daher, das Urteil des LG Berlin vom 19.6.2000 – 34 O 35/00 – abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als
1. die Beklagten zu 1) und 3) verurteilt werden, an den Kläger den Mietzins für April 2000 i.H.v. 2.901,16 DM nebst Zinsen zu zahlen;
2. ggü. den Beklagten zu 1) und 3) festgestellt wird, dass das Mietverhältnis zwischen ihnen und dem Kläger über den 31.3.2000 hinaus bis zum 13.11.2001 fortbesteht.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der schriftliche Mietvertrag habe alle erforderlichen Bestimmungen enthalten. Er sei somit nicht ordentlich kündbar gewesen. Die fristlosen Kündigungen seien unwirksam gewesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit diese abgewiesen worden sind. Er ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des LG sei die Beteiligung der Beklagten an den gesamten Betriebskosten des Objekts hinreichend klar vereinbart worden. Für eine Anwendung des § 5 AGBG sei kein Raum gewesen, weil die vom LG herangezogene Auslegungsmöglichkeit nicht vertretbar sei. Vorsorglich berufe sich der Kläger auf Nr. 3.6 des Mietvertrages. Die Beklagten hätten durch Schreiben vom 5.5.1999 die Nebenkostenabrechnungen nebst allen Erläuterungen erhalten. Zuvor seien ihnen sämtliche Fotokopien der den Abrechnungen zugrunde liegenden Rechnungen übermittelt worden. Einwendungen hätten sie nicht erhoben.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.537,26 DM zzgl. 5 % Zins p. a. über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 10. auf 1999 zu bezahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 34.815,66 DM zzgl. 5 % Zins p.a. über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz aus
3.165,06 DM vom 6.4.1999 bis 5.5.1999 sowie aus
3.170,12 DM vom 6.5.1999 bis 5.6.1999 sowie aus
3.165,06 DM vom 6.6.1999 bis 5.7.1999 sowie aus
6.330,12 DM vom 6.7.1999 bis 5.8.1999 sowie aus
9.495,18 DM vom 6.8.1999 bis 5.9.1999 sowie aus
12.660,24 DM vom 6.9.1999 bis 5.10.1999 sowie aus
15.825,30 DM vom 6.10.1999 bis 5.11.1999 sowie aus
18.990,36 DM vom 6.11.1999 bis 5.12.1999 sowie aus
22.155,42 DM vom 6.12.1999 bis 5.1.2000 sowie aus
25.320,48 DM vom 6.1.2000 bis 5.2.2000 sowie aus
28.485,54 DM vom 6.2.2000 bis 5.3.2000 sowie aus
31.650,60 DM vom 6.3.2000 bis 5.4.2000 sowie aus
34.515,66 DM seit dem 6.4.2000
zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Be...