Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.12.2005; Aktenzeichen 8 O 66/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.12.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 8 O 66/05 - abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist der 1995 gegründeten Klägerin als Gesellschafter beigetreten. Der Beitritt ist notariell beurkundet worden. In § 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, wegen dessen Inhalt auf die Anlage 2 zur Klageschrift verwiesen wird, heißt es u.a.:

"(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 4.417.500 DM (...) festgesetzt. (...) Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu vertretenden Gründen, Eigengelder so weit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. (...).

(6) Neben dem in Abs. 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. 30 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 14.725.000 DM (...) nicht überschreiten. Werden der Gesellschaft Darlehen von Gesellschaftern gewährt, sind dies Fremdmittel in Sinne dieses Absatzes.

§ 9 Abs. 3 bestimmt u.a.:

(...) Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird über die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge werden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen werden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgegeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1,0 % pro Monat festgelegt werden."

Die Klägerin verlangte im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten auf der Grundlage der am 20.10.2003 und 24.9.2004 beschlossenen Wirtschaftspläne für 2004 und 2005 wegen nicht gedeckter Zins- und Tilgungszahlungen auf die Hypothekendarlehen eine Nachschussleistung von insgesamt 19.431,24 EUR. In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 13.12.2005 wurde der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 10 des Beklagten verwiesen. Die Klägerin hat für den Beklagten inzwischen eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 9.12.2005 verkündete Urteil des LG Berlin Bezug genommen, durch das die Klage abgewiesen worden ist.

Gegen dieses ihr am 13.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 9.1.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach einem am 3.2.2006 eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.2.2006 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 13.2.2006 eingegangen.

Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug ihre geltend gemachten Klageansprüche zunächst weiterverfolgt. Sie meint, die Nachschusspflicht folge aus dem Gesellschaftsvertrag selbst. Der Beklagte sei auch nach Treu und Glauben zur Nachschusszahlung verpflichtet. Sie hat zunächst beantragt, in Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 9.12.2005 - 8 O 66/05 - den Beklagten zu verurteilen, an sie 19.431,24 EUR nebst 12 % Zinsen aus 4.009,62 EUR seit dem 2.11.2004, aus 3.855,42 EUR seit dem 1.2.2005 sowie aus je 3.855,40 EUR seit dem 2.5., 2.8. und 2.11.2005 zu zahlen. Nach Ausschluss des Beklagten und Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz beantragt sie nunmehr, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

Der Beklagte beantragt weiterhin, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen der Berufung entgegen. Er ist der Auffassung, ein erledigendes Ereignis sei nicht eingetreten. Die ursprünglichen Klageforderungen seien mangels wirksamer Begründung einer Nachschussverpflichtung unbegründet gewesen. Sein Widerruf der Beteiligung an der Klägerin sei wirksam gewesen. Das Immobilienobjekt ...

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