Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der subjektiven Unmöglichkeit der Rückgabe einer Mietsache.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 12 O 564/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 24.2.2005 verkündete Versäumnisteil- und streitige Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, ihre Haftung auf den Nachlass des am 22.6.2000 verstorbenen W.F.- K. zu beschränken.
Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte zu 1) trägt zur Begründung der Berufung vor:
a) Das LG habe in seinem Urteil rechtsfehlerhaft nicht nach den verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterschieden. Die Kläger mache Mietzins bis zur Kündigung im Dezember 2002, danach Nutzungsentschädigung bis zum 27.7.2003 und darüber hinaus Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens geltend. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setze voraus, dass die Mietsache dem Vermieter vorenthalten werde. Der Erblasser und die Beklagte zu 1) hätten aber die Mietsache zu keiner Zeit genutzt. Die Beklagte zu 1) habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Beklagte zu 2), die in den Räumen ein Restaurant betrieben habe, zur Rückgabe zu bewegen. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht ausreichend dargelegt. Ansprüche aus Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2002 seien nicht mehr durchsetzbar.
b) Rechtsfehlerhaft gehe das LG davon aus, dass es sich vorliegend um Eigenschulden der Beklagten zu 1) handele und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte zu 1) das vom Erblasser eingegangene Mietverhältnis gem. § 580 BGB hätte kündigen können.
Die vom LG zitierte Auffassung übersehe, dass die Verbindlichkeiten aus dem noch vom Erblasser begründeten Dauerschuldverhältnis herrühren und vernachlässige den Grundsatz der unbeschränkten, aber beschränkbaren Erbenhaftung. Entgegen der Ansicht des LG sei auch eine Zuordnung zu den sog. Nachlasserbenschulden, bei denen sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich hafte, nicht vorzunehmen. Hier sei streitig, ob für die Begründung einer reinen Erbenschuld das Unterlassen der Ausübung des Sonderkündigungsrecht durch den Erben ausreichen soll oder ein weiteres Handeln des Erben gefordert werde. Nach richtiger Auffassung sei allein das Unterlassen der Kündigung nicht ausreichend, um die Haftung des Erben als Eigenschuld oder Nachlasserbenschuld zu begründen. Denn dies setze voraus, dass der Erbe Kenntnis von seiner Erbenstellung und dem Mietverhältnis habe. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte zu 1) vom Bestehen des Mietverhältnisses erst mit der Klage im Vorprozess Kenntnis erlangt. Die Klägerin sei zudem zunächst selbst davon ausgegangen, dass lediglich ein Mietverhältnis mit der H.- B.-AG bestanden habe. Erst nachdem das Gericht im Vorprozess darauf hingewiesen habe, dass der Erblasser und die Beklagte zu 2) die Option bezüglich des Mietverhältnisses ausgeübt hätten, habe die Klägerin die Klage auch auf diese erweitert.
Im Übrigen könne bei einer Mehrheit von Mietern - wie vorliegend - das Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt werden. Dies folge aus der Unteilbarkeit des Mietverhältnisses. Es sei deswegen ein weiteres Handeln erforderlich, um einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) als Erbin zu begründen. Sofern es an einem solchen Handeln fehle, könnten Verbindlichkeiten in der Person der Erbin nur insoweit entstehen als die Erbin Trägerin des Nachlasses sei.
Das Gericht hätte daher zumindest den Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO aussprechen müssen.
Die Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des am 24.2.2005 verkündeten Urteils des LG Berlin - 12 O 564/04 - die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen; hilfsweise den Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des W.- K. in das Urteil aufzunehmen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor:
a) Die Beklagte zu 1) habe der Klägerin nach Ausspruch der Kündigung die Mieträume vorenthalten. Die Beklagte hafte als Mietmieterin auf Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Mieträume. Die Beklagte zu 2) habe die Räume für den Betrieb des Restaurants genutzt. Die Beklagte zu 1) habe für den Fall der Weigerung der Beklagten zu 2) einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Mietobjektes. Der Schadensersatzanspruch sei aus dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens gegeben.
b) Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) sich auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses nicht berufen könne, da es sich um Eigenverbindlichkeiten der Beklagten handele. Die Beklagte zu 1) habe mit dem Erbfall am 22.6.2000 sichere Kenntnis von ihren Erbenstellung erlangt. Das Sonderkündigung...