Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.02.2007; Aktenzeichen 22 O 254/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.01.2010; Aktenzeichen II ZR 31/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.2.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 22 O 254/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der klagenden Gesellschaft um den Ausgleich des von der Klägerin zu ihren eigenen Gunsten errechneten Auseinandersetzungsanspruches.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, der Klage stattgegeben.

Gegen dieses am 16.2.2007 verkündete und ihnen am 7.3.2007 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 10.4.2007 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7.6.2007 am 6.6.2007 begründet.

Die Beklagten machen mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterhin geltend, durch den Gesellschaftsvertrag sei ihre Verpflichtung zum Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens ausgeschlossen. Im Übrigen sei in der Auseinandersetzungsbilanz nicht berücksichtigt, dass die durch den Treuhänder geschlossenen Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam und ihre, der Beklagten Haftung für das Darlehen der ... AG quotal begrenzt sei.

Die Beklagten beantragen, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und tritt der Berufung entgegen.

Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen er sich nach eigener rechtlicher Prüfung anschließt, und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Insofern hat der Senat zur Berufung der Beklagten mit Hinweisbeschluss vom 22.8.2008 Folgendes ausgeführt:

Die Beklagten haben der Klägerin gem. §§ 738, 739 BGB i.V.m. § 15 des Gesellschaftsvertrages den in der Auseinandersetzungsbilanz ausgewiesenen anteiligen Fehlbetrag zu erstatten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre gesetzliche Verpflichtung, den auf sie entfallenden Fehlbetrag zur Zeit ihres Ausscheidens am 31.12.2005 auszugleichen, durch den Gesellschaftsvertrag nicht dahin abbedungen worden, dass sie für einen solchen Fehlbetrag nicht einzustehen hätten. Der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung in § 15 Abs. 2, wonach sich das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Wert berechnet, den ein fremder Dritter für den Anteil zahlen würde, lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Vielmehr stellt diese Regelung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ausschließlich auf den objektiven Wert des Anteils für einen Dritten ab, der jedoch auch negativ sein kann. Dementsprechend bezieht sich die Bestimmung des § 15 in den Abs. 3 und 4, die bei der rechtliche Würdigung des Abs. 2 gleichberechtigt zu berücksichtigen sind, allgemein auf den Auseinandersetzungswert und regelt insoweit das Verfahren der Wertfestsetzung. Damit ist eindeutig klargestellt, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters einer objektiven Bewertung unterzogen werden soll, wobei die Feststellung eines Fehlbetrages zu einem negativen Ausgleichsanspruch und damit zu einer anteiligen Zahlungsverpflichtung des Gesellschafters führt.

Die vom Treuhänder namens und in Vollmacht der Klägerin abgeschlossenen Darlehensverträge sind wirksam zustande gekommen und damit von der Klägerin zu Recht als Verbindlichkeiten in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt worden. Die Tätigkeit des Treuhänders verstieß nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes. Dem Treuhänder war nach § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht nur der Abschluss der dort genannten Verträge übertragen, sondern auch die Überwachung der Verwendung der Gesellschaftsmittel sowie die Verfügung hierüber. Damit ist die Tätigkeit des Treuhänders vorliegend im Schwerpunkt auf die Wahrung wirtschaftlicher Belan...

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