Leitsatz (amtlich)
1. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GbR, mit dem die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt wird, mit der Bank, die der Gesellschaft ein Objektdarlehen gewährt hat, eine Sanierungsvereinbarung, die Sondertilgungen vorsieht, abzuschließen ist nicht deshalb unwirksam, weil der Beschluss zugleich eine einzelnen Gesellschaftern im Verhältnis zur Gesellschaft unwirksame Nachschussverpflichtungen begründet.
2. Durch die Bevollmächtigung, eine Sanierungsvereinbarung mit der Bank zu schließen, wird eine Nachschusspflicht des einzelnen Gesellschafters ggü. der Bank nicht begründet.
3. Der Beschluss, mit dem eine Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt wird, kann nur allen Gesellschaftern gegenüber wirksam oder unwirksam sein. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Bevollmächtigung richtet sich nach denselben Nichtigkeitsgründen wie für sonstige Willenserklärungen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.09.2008; Aktenzeichen 4 O 426/07) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG Berlin vom 10.9.2008 - 4 O 426/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils des LG Berlin Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds, der Grundstücksgesellschaft B. bR (im Folgenden: Fonds-GbR), auf quotale Rückzahlung zweier Darlehensbeträge in Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft in Anspruch. Am 23.8.1994 schloss die Fonds-GbR, vertreten durch ihre Gründungsgesellschafter mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über 10.515.000 DM. Zu diesem schlossen die Klägerin und die Fonds-GbR vertreten durch ihre Gesellschafter eine Ergänzungsvereinbarung vom 8./11.5.1995. Mit Erklärung vom 29.12.1994 erklärte der Beklagte zusammen mit der früheren Beklagten zu 2) den Beitritt zur Fonds-GbR. Auf der Gesellschafterversammlung vom 7.5.2004 beschlossen die Gesellschafter mehrheitlich unter TOP 9, entsprechend ihrer Beteiligungsquote einen einmaligen Nachschuss i.H.v. insgesamt 1.270.000 EUR zu erbringen. Unter TOP 8 bevollmächtigten die Gesellschafter die Geschäftsbesorgerin, ein Sanierungskonzept mit der Klägerin zu vereinbaren. Nachdem hinsichtlich des Darlehens zum 30.6.2004 Zinsrückstände i.H.v. 188.422,95 EUR aufgelaufen waren, vereinbarten die Klägerin und die Fonds-GbR in einer als "Rahmenvereinbarung" bezeichneten Sanierungsvereinbarung vom 3./5./11.8.2004 die Umschuldung des bis dahin noch offenen Darlehensbetrages einschließlich Zinsrückständen von insgesamt 4.782.586,26 EUR. Nach dieser Vereinbarung stellte die Klägerin der Fonds-GbR u.a. ein kurzfristiges Darlehen von 438.300 EUR bis zum 30.6.2005 zur Verfügung. Ein Restbetrag von 629.171,27 EUR bzw. 468.542,45 EUR wurde zum 1.7.2004 fällig gestellt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin hinsichtlich dieser Beträge unter Berücksichtigung durch den Beklagten geleisteter Zahlungen von 8.000 EUR von dem Beklagten die anteilige Rückzahlung entsprechend des quotalen Anteils des Beklagten an der Fonds-GbR.
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und eine Haftung in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Nachtragsvereinbarungen zum Darlehen seien wirksam, ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei insoweit nicht gegeben. Der Darlehensvertrag falle nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes. Die Fonds-GbR habe die Sanierungsvereinbarung wirksam beschlossen, insbesondere sei der Gesellschafterbeschluss nicht nichtig. Bei der quotalen Haftung seien die von den anderen Gesellschaftern geleisteten Zahlungen nicht zu berücksichtigen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Klageabweisung weiter. Er rügt, die Fonds-GbR sei bei der Vereinbarung der Nachträge zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht wirksam vertreten gewesen. Insoweit liege ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, da die die Fonds-GbR vertretenden Personen keine Rechtsanwälte und auch sonst nicht zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung berechtigt gewesen seien. Der Darlehensvertrag verstoße gegen verbraucherschützende Vorschriften. Die Sanierungsvereinbarung stelle eine zusätzliche finanzielle Belastung der Gesellschafter dar, da sich hierdurch die Beitragspflicht der Gesellschafter erhöhe. Insoweit sei das Urteil des KG zu 23 U 98/06 zu berücksichtigen, nach dem eine Zahlungspflicht des Beklagten zu 1.) ggü. der Fonds-GbR aus dem Gesellschafterbeschluss vom 7.5.2004 gerade nicht folge. Die Sanierungsvereinbarung sei nicht wirksam beschlossen worden, da das KG in der genannten Entscheidung den Gesells...