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KG Berlin Urteil vom 09.09.2002 - 12 U 26/01

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Normenkette

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 612/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers, die i.Ü. zurückgewiesen wird, wird das am 10.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.755,70 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 16.1.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

I. Abweichend von der Ansicht des LG steht dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom 25.11.1998 gegen 14.10 Uhr, bei dem er mit seinem Personenkraftwagen Opel Corsa B – … mit dem vom Beklagten gehaltenen und bei ihm eigenversicherten Ackerschlepper Agria B – … in B. auf dem D.-Weg in Höhe des Grundstücks Nr. 216 zusammenstieß, ein Schadensersatzanspruch nach einer Quote zu 3/4 zu. Die Haftung des Beklagten ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 PflVG. Deshalb kann dahinstehen, ob sich die Haftung des Beklagten ferner aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB ergibt.

Der Kläger hat nicht den Beweis geführt, dass er sich auf ein eventuelles Fehlverhalten der Fahrerin des Ackerschleppers, der Zeugin F., eingestellt hätte. Letztere hat den Unfall im Wesentlichen verursacht und verschuldet, wie noch auszuführen ist. Damit kann sich keine der Parteien auf ein die Haftung und Mithaftung ausschließendes unabwendbares Ereignis berufen. Die deshalb nach § 17 Abs. 1 StVG gebotene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Klägers und der Zeugin F. führt unter Berücksichtigung der von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu dem Ergebnis, dass der Beklagte d...

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