Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidungsgegenantrag nur während Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
Normenkette
ZPO §§ 33, 622
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 05.10.2010; Aktenzeichen 18 F 2683/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin gegen das am 5.10.2010 verkündete Urteil des AG Pankow/Weißensee - 18 F 2683/06 - geändert:
Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsgegner begehrt die Scheidung.
Die Ehe der Parteien wurde am 8.6.1992 in Berlin-Reinickendorf geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben zumindest seit Mai 2005 getrennt.
Unter dem 10.5.2006 hat die Antragstellerin zunächst über ihren Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt. Diesen am 8.6.2006 zugestellten Antrag hat sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 12.11.2008 zurückgenommen.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29.1.2007 seines Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls die Scheidung beantragt. Dieser Antrag ist der Antragstellerin vor der Rücknahme ihres Scheidungsantrages nicht zugegangen.
Im amtsgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.1.2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners den Scheidungsantrag aus dem Schriftsatz vom 29.1.2007 gestellt. Die Antragstellerin hat hierzu keinen Antrag gestellt. Im Folgetermin am 14.9.2009 gab die Antragstellerin zu dem Scheidungsantrag keine Stellungnahme ab, stellte keinen Antrag und erklärte auch keine Zustimmung. In dem Termin wurde weiter die Folgesache Versorgungsausgleich erörtert sowie zum nachehelichen Unterhalt mit Antragstellung verhandelt.
Das AG hat mit dem angefochtenen Urteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich ausgesetzt sowie den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen.
Wegen der genauen Einzelheiten - auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge - wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses am 2.11.2009 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 27.11.2009 Berufung eingelegt und diese am 27.1.2010 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund des am 22.12.2009 eingegangenen Antrags bis zum 2.2.2010 verlängert worden war.
Die Antragsstellerin wendet ein, dass das AG hätte nicht über die Scheidung entscheiden dürfen, weil kein wirksamer Scheidungsantrag vorgelegen habe. Für den Fall, dass doch ein solcher wirksamer Antrag vorliegen sollte, wendet sie sich gegen die Abweisung des von ihr geltend gemachten nachehelichen Unterhalts. Das AG habe zu Unrecht den Anspruch vor Erfüllung der Auskunftsstufe zurückgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des AG Pankow/Weißensee vom 5.10.2009 den Ehescheidungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise,
1) den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin Auskunft über seine Einkünfte im Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 in Form einer systematischen, in sich geschlossenen und nachvollziehbaren Aufstellung, die von ihm selbst unterschrieben ist, zu fertigen und hierbei alle Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, Steuererstattungen, Nebenverdienste, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzugeben und die gemachten Angaben zu belegen durch Beifügung des letzten Steuerbescheides, sämtlicher Gehaltsnachweise aller Arbeitgeber, die in diesen Zeitraum fallen, ferner der Antragstellerin Auskunft über den Stand des Vermögens am 31.12.2009 in Form einer nach Aktiva und Passiva geordneten, von ihm selbst unterschriebenen, in sich geschlossenen Aufstellung zu erteilen.
2) Den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin einen nach der Auskunftserteilung gem. Ziff. 2 noch zu beziffernden nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die form-und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung ist begründet.
Sie führt zur Abweisung des Scheidungsantrags als unzulässig.
Die Entscheidung unterliegt dem bis 1.9.2009 geltenden Verfahrensrecht, weil das Verfahren vor diesem Tage eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
Dem Verfahren liegt kein wirksamer rechtshängiger Scheidungsantrag zugrunde.
Nach § 622 Abs. 1.,2, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO müsste insoweit eine von einem Rechtsanwalt zugestellte Antragsschrift zugestellt worden sein.
Der ursprüngliche Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 10.5.2006 ist zwar mit Zustellung an den Antragsgegner am 15.7.2006 rechtshängig geworden. Sie hat ihn jedoch wirksam noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 12.11.2008 zurückgenommen. Nach § 622 Abs. 1, 269 Abs. 1 ZPO war für eine wirksame A...