Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummiete: Umfang des Konkurrenzschutzes

 

Orientierungssatz

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes gehört bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Geschäfts oder Gewerbes zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, daß der Vermieter in demselben Haus oder auf einem ihm gehörenden angrenzenden Grundstück keinen Konkurrenzbetrieb (eines anderen Mieters) zuläßt oder gar selbst eröffnet. Der Umfang des Konkurrenzschutzes orientiert sich grundsätzlich am vereinbarten Geschäftszweck. Das Schutzbedürfnis des Mieters begründet sich dabei aus seinem Vertrauen auf ein loyales Verhalten des Vermieters.

 

Fundstellen

Haufe-Index 542562

MDR 1999, 1375

KG-Report 1999, 265

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