Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberaummiete: Umfang des Konkurrenzschutzes
Orientierungssatz
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes gehört bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Geschäfts oder Gewerbes zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, daß der Vermieter in demselben Haus oder auf einem ihm gehörenden angrenzenden Grundstück keinen Konkurrenzbetrieb (eines anderen Mieters) zuläßt oder gar selbst eröffnet. Der Umfang des Konkurrenzschutzes orientiert sich grundsätzlich am vereinbarten Geschäftszweck. Das Schutzbedürfnis des Mieters begründet sich dabei aus seinem Vertrauen auf ein loyales Verhalten des Vermieters.
Fundstellen
Haufe-Index 542562 |
MDR 1999, 1375 |
KG-Report 1999, 265 |
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