Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Entscheidung vom 04.09.2006; Aktenzeichen 8 C 351/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. September 2006 verkündete Teilurteil der Abteilung 8 des Amtsgerichts Mitte wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen zum Einbau eines Bades und einer Innentoilette sowie eines Waschmaschinenanschlusses in der Wohnung ... in ....
1.
Die Modernisierungsankündigung vom 15. Dezember 2005 ist wirksam.
Gemäß §554 Abs. 3 BGB hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Damit soll dem Mieter die Möglichkeit der Prüfung gegeben werden, ob er die vom Vermieter angestrebte Modernisierungsmaßnahme dulden muss oder ob er von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Der Vermieter hat daher alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung als Modernisierungsmaßnahme und als Grundlage für die vorzunehmende Interessenabwägung notwendig sind. Die Mitteilung muss die geplante Maßnahme, ihre Bedeutung und ihre Auswirkungen sowie die vermutliche Mietzinserhöhung so konkret wie möglich beschreiben (Schmidt/Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Auflage, §554 BGB, Rdnr. 249, 254; Staudinger/Emmerich, BGB, 2006, §554 BGB, Rdnr. 40). Die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Mitteilungspflicht des §554 Abs. 3 Satz 1 BGB durch den Vermieter stellt in erster Linie eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Duldungspflicht dar (Sternel, NZM 2001, 1058).
a)
Die Modernisierungsankündigung vom 15. Dezember 2005 erfüllt die Anforderungen bezüglich der Angaben zu Art und Umfang sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahmen. Der Beklagte hat hierin mitgeteilt, dass zum Zwecke des Einbaus eines Duschbades mit Innentoilette ein vom Wohnungsflur aus separat zugängliches Badezimmer mit einer Fläche von 2,39 m * 1,73 m geschaffen werden soll. Ferner enthält das Ankündigungsschreiben Angaben zu der Ausstattung (Stand-WC, Flachspüler, Handwaschbecken und Duschtasse mit Mischbatterie, Warmwasserversorgung über Kombitherme und Heizkörper), sowie der vorgesehenen Verfliesung. Zur Verdeutlichung der Lage des Raumes und dadurch bedingter Grundrissveränderungen ist eine Grundrisszeichnung beigefügt. Ferner ist angegeben, dass die Trennwand zur Küche mit Gipskarton - Ständerwerk mit Dämmung hergestellt wird und wie der Standort von Herd und Spüle in der Küche verändert werden. Der Zugang zur Küche soll danach über den Wohnraum erfolgen, wobei in der bisherigen Trennwand zwischen Küche und Wohnraum eine Öffnung hergestellt wird, die als freier Zugang oder mit Verbindungstür (nach Wunsch der Mieterin) gestaltet wird. In dem Ankündigungsschreiben sind auch der voraussichtliche Beginn und Dauer der Maßnahmen konkret angegeben (vorgesehen für den 03.04.2006, Dauer 18 Tage). Entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass der Ablauf der Arbeiten hinsichtlich der einzelnen Gewerke näher hätte mitgeteilt werden müssen. Vom Vermieter kann nicht gefordert werden, die Bauschritte der einzelnen Gewerke in jedem Falle vorauszuplanen (Schmidt/Futterer/Eisenschmid, a.a.O., §554 BGB, Rdnr. 266). Übliche Baumaßnahmen müssen nicht detailliert in der Ankündigung beschrieben werden, nicht jede Einzelheit der Maßnahme und jede möglich Auswirkung muss mitgeteilt werden (Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, §554 BGB, Rdnr. 134, 136; LG Berlin GE 2001, 853). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass sie aus der Ankündigung nicht entnehmen könne, inwieweit die Wohnung noch bewohnbar sei. Aus der Art der durchzuführenden Arbeiten ergibt sich, dass das Hauptzimmer weiterhin genutzt werden kann und auch, dass die Wasserversorgung nur für kurze Zeit unterbrochen werden muss.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Standort der Gastherme der Modernisierungsankündigung nicht zu entnehmen sei, trifft dies nicht zu. Aus der Grundrisszeichnung ergeben sich neben dem Standort der Sanitärobjekte (Toilette, Duschtasse, Waschbecken) auch der der Gastherme, die über dem Toilettenbecken angebracht werden soll. Die Gastherme ist hier mit der Abkürzung "GT" eingezeichnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Angabe des Standortes des Heizkörpers im Bad und der Verlauf der Rohrleitungen im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Bei der Umstellung von Einzelofenheizung auf Zentralheizung wird von der Rechtsprechung verlangt, dass der Vermieter in der Modernisierungsankündigung Angaben zur Verteilung der Heizkörper und der Strangführung - zumindest in einem Wohnungsgrundriss - vornimmt (vgl. LG Berlin GE 126; ...