Leitsatz (amtlich)
Für die nach Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung vom Darlehensnehmer erhobene Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis fehlt auch dann ein Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn Rückgewähransprüche des Darlehensnehmers nach §§ 357 a.F., 346 ff BGB aufgrund Aufrechnung gegen (höhere) Rückgewähransprüche der Bank nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden können (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, etwa Urt. v. 17.05.2018 -8 U 225/16, WM 2018, 1449).
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 21 O 501/15) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -21 O 501/15- insoweit erledigt ist, als sie darauf gerichtet war, der Widerklage (in Höhe von 71.765,95 EUR) nur Zug um Zug gegen Übertragung der Buchgrundschuld stattzugeben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird der Kläger unter Abänderung des Tenors zu 2 des Landgerichtsurteils verurteilt, an die Beklagte weitere 4.333,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,90 % seit dem 07.02.2017 und weitere 2.304,32 EUR nebst Zinsen von 5,05 % seit dem 07.02.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Berufungen beider Parteien richten sich gegen das am 28.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse als unzulässig abgewiesen. Ferner hat es die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen, weil zwar der Widerruf wirksam gewesen sei, jedoch das Bestreiten der Wirksamkeit durch die Beklagte keine Pflichtverletzung darstelle. Über die Hilfswiderklage auf Zahlung eines Rückabwicklungssaldos (für den Fall, dass das Gericht die Widerrufe "als wirksam ansehen sollte") hat das Landgericht entschieden und ihr in Höhe von 78.778,24 EUR (ohne Zinsen) stattgegeben. Ein gegen die Widerklageforderung geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht des Klägers auf Übertragung der Grundschuld an ihn oder einen von ihm benannten Dritten hat das Landgericht abgelehnt, da die Grundschuld auch Ansprüche aus den Rückabwicklungsverhältnissen sichere und der Sicherungszweck damit noch nicht entfallen sei.
Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 18.01.2017 seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag und den Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten (nunmehr noch in Höhe von 1.954,46 EUR) weiterverfolgt und in Bezug auf die Hilfswiderklage beantragt, diese abzuweisen, soweit der Kläger zur Zahlung von mehr als 71.765,95 EUR verurteilt worden ist, und ferner, der Hilfswiderklage nur Zug um Zug gegen Übertragung der Buchgrundschuld auf sich oder einen von ihm benannten Dritten stattzugeben. Auf die Anträge im Schriftsatz vom 18.01.2017, Bl. II/57 d.A. wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit ihrer Berufungsbegründung vom 08.12.2016 beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie weitere 6.823,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,90 % von 55.755,12 EUR und in Höhe von 5,05 % von 29.847,01 EUR, jeweils seit dem 12.07.2016, zu zahlen.
In zweiter Instanz ist unstreitig, dass der Kläger nach der mündlichen Verhandlung erster Instanz (27.07.2016) auf das Darlehen -892 für Juli, August und September 2016 noch drei Raten zu je 425,50 EUR und auf das Darlehen -967 noch per 30.09.2016 eine Quartalsrate von 576,35 EUR geleistet hat.
Der Kläger ließ durch eine andere Bank unter dem 12.01.2017 um Darlehensablösung bitten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.01.2017 (BK 6, Bl. II/199 d.A.) folgenden Ablösebetrag mit:
Urteilsbetrag per 30.06.2016 78.778,24 EUR
./. Zahlungen per 30.07., 30.08. und
30.09.2016 von jeweils 425,50 EUR 1.276,50 EUR
./. Zahlung per 30.09.2016 576,35 EUR
76.925,39 EUR,
und erklärte, dass die Ablösung "unter Aufrechterhaltung unserer Rechtsposition im Klageverfahren" erfolge und sie sich etwaige Nachforderungen nach Abschluss des Klageverfahrens vorbehalte. Der Kläger zahlte an die Beklagte am 06.02.2017 insgesamt 77.303,45 EUR (76.925,39 EUR + 378,06 EUR Gebühren und Notarkosten).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.09.2018 erklärt, dass sie die Widerklage in zweiter Instanz nicht mehr unter eine innerprozessuale Bedingung stelle und unbedingt weiterverfolge.
Der...