Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung einer Anfechtungsklage nach § 246 AktG.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.08.2003; Aktenzeichen 101 O 34/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.8.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 101 O 34/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der ursprüngliche Kläger zu 2) und jetzige alleinige Berufungskläger (in diesem Urteil als der Kläger bezeichnet) verlangt die Nichtigerklärung von sechs Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 6.2.2003; wegen der Niederschrift über diese Hauptversammlung wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift verwiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 6.8.2003 verkündeten Urteils des LG Berlin, durch das die Klage abgewiesen wurde, Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 6.8.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 8.8.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 28.8.2003 eingegangen.
Der Kläger wendet sich in vollem Umfang gegen die erstinstanzliche Klageabweisung und verfolgt sein Klagebegehren aus dem ersten Rechtszug unter Bezugnahme auf das dortige Vorbringen insb. auch zur Begründung der Anfechtungsklage weiter.
Er ist der Auffassung, die Klage sei insgesamt sowohl als Anfechtungs- als auch als Nichtigkeitsklage ggü. den angefochtenen Beschlüssen anzusehen.
Nichtigkeitsgründe für alle Beschlüsse lägen in der fehlerhaften Bekanntmachung der Hauptversammlung, insb. der Vorschläge des Aufsichtsrates, sowie der rechtswidrigen Verweigerung einer Teilnahme von Beratern an der Hauptversammlung.
Die Feststellung des Jahresabschlusses 2001 sei aus weiteren Gründen heraus nichtig. Denn der Jahresabschluss weise wegen fehlender Verwendung zutreffender Formblätter und unterlassener Angaben zur Konzernstruktur wesentliche Gliederungsmängel auf und verstoße gegen Gläubigerschutzvorschriften. Es sei weiter zu bestreiten, dass die E.G.H. GmbH als Muttergesellschaft der Mehrheitsaktionärin von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sei. Der Bilanzansatz für drei Grundstücke sei unterbewertet und hätte ins Anlagevermögen gestellt werden müssen. Die wegen der Höhe in der Hauptversammlung nicht ausreichend erläuterten und in der Bilanz intransparent gestalteten Rechts- und Beratungskosten seien zu hoch angesetzt. Der Kläger hält am Vorbringen einer Überbewertung im Bereich des Tz. 36 des Jahresabschlusses 2001 (Anlage K16) fest.
Wegen des nichtigen Jahresabschlusses für 2001 sei damit zusätzlich auch den Beschlüssen über Entlastungen und über die Erhöhung des Grundkapitals jede Grundlage entzogen.
Der Kläger hält unter rechtlichen Ausführungen im Einzelnen die erhobene Anfechtungsklage für zulässig, insb. sei die Anfechtungsfrist des § 246 AktG gewahrt. Jedenfalls sei aber Heilung einer unwirksamen Zustellung eingetreten. Insoweit genüge das bisherige Vorbringen über den tatsächlichen Zugang von Klageabschriften im Bereich der Aufsichtsratsmitglieder.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Berlin - 101 O 34/03 - vom 6.8.2003 abzuändern und folgende Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 6.2.2003 für nichtig zu erklären:
1. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 (Tagesordnungspunkt 2)
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 3)
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates (Tagesordnungspunkt 4)
4. Neuwahl des Rechtsanwalts U.H. und des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters H.-J.L. zu Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 5)
5. Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen von 51.129,19 EUR um einen Höchstbetrag von bis zu 460.162,71 EUR auf einen Betrag von bis zu 511.291,90 EUR und eine damit einhergehende Änderung der Satzung der Beklagten (Tagesordnungspunkt 6)
6. Änderung der §§ 1, 5, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 bis 35 der Satzung (Tagesordnungspunkt 7).
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie i.E. für zutreffend hält.
Die Klage sei als Anfechtungsklage allerdings schon wegen fehlender Darlegung der Klagebefugnis nach § 245 AktG unzulässig, jedenfalls sei sie wegen Verfristung unbegründet, da eine wirksame Zustellung auch an den Aufsichtsrat nicht demnächst stattgefunden habe. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang unwidersprochen darauf, dass entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil der Klage nur eine beglaubigte und eine einfache Abschrift beigelegen haben, die beide ihrem Vorstandsmitglied A. zugestellt wur...