Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.04.2015; Aktenzeichen 103 O 124/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.4.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin - 103 O 124/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.600,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen des Zahlungsanspruchs und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte betreibt die Internetseite unter www.w.de, auf der sie "Vermittlungsdienstleistungen hinsichtlich der kurzfristigen Vermietung vom Immobilien" anbietet.

Auf ihrer Internetseite warb die Beklagte mit der Aussage "50 % günstiger als Hotels". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr für Vermittlungsdienstleistungen im Beherbergungsgewerbe im Internet oder sonst werblich unter Bezugnahme auf das eigene Angebot mit der Aussage "50 % günstiger als Hotels" zu werben, wenn dies geschieht, wie in der Klageschrift nachfolgend wiedergegeben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 246,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 14.4.2015 verkündeten Urteil hat das LG der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiter gehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt, das am 14.4.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin - 103 O 124/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und unbegründet.

1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Nach herrschender Meinung erfüllt diese Vorschrift eine doppelte Funktion, indem sie nicht nur einen materiellen Anspruch verschafft, sondern auch ein Prozessführungsrecht begründet (vgl. BGH GRUR 2012, 411 - Glücksspielverband, Rn 12; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 3.10; Seichter in: jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 8, Rn 154; Ottofülling in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 8 UWG, Rn 323, 350; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 8, Rn 86; Büch in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 13, Rn 16). Teils wird bzw. wurde jedoch angenommen, die Vorschrift regele nur die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung (vgl. Greger NJW 2000, 2457, 2462f; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8, Rn 3.10, 3.65).

Die Entscheidung dieses Streits kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist für den Kläger sowohl bezogen auf den Zeitpunkt des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes wie auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu bejahen.

a) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1998, 417 - Verbandsklage in Prozessstandschaft; BGH NJW 2010, 3033, Rn 7; BGH GRUR 2012, 411 - Glücksspielverband, Rn 12; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8, Rn 3.65; Seichter in: jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 8, Rn 154; Ottofülling in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 8 UWG, Rn 323, 350).

Das Gericht ist dabei nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden. Es gilt vielmehr der Grundsatz des Frei...

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