Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die erhobene Klage erweist sich bereits als unzulässig und ist deshalb abzuweisen.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten bleibt das Entschädigungsbegehren des Klägers allerdings nicht schon mangels einer Statthaftigkeit erfolglos, weil das vorliegende Ausgangsverfahren, dessen unangemessene Dauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG im Streit steht, nicht zu den nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gerichtsverfahren gehören würde. Soweit nach der zitierten Vorschrift ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ist und hiervon grundsätzlich nur Insolvenzverfahren nach deren Eröffnung ausgenommen werden, besteht vielmehr kein Zweifel daran, dass ein Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO mit der nach § 764 ZPO gegebenen Entscheidungszuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ein entschädigungsrechtlich bedeutsames Gerichtsverfahren darstellt. Ausschlaggebend für diese Annahme ist dabei der Umstand, dass das vollstreckungsrechtliche Erinnerungsverfahren vornehmlich auch unter dem Aspekt der Rechtmäßigkeitskontrolle von Gerichtsvollziehermaßnahmen Ausfluss des verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewährleistungsanspruchs ist und insofern seinen Platz innerhalb eines gesetzlichen Systems von gerichtlichem Rechtsschutz hat (s. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 625/15, NJW 2015, 3432; kursorisch auch Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 766 Rn. 1). Ausgehend von der Entstehung der Entschädigungsregelung nach § 198 GVG, die auf den aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch des Einzelnen auf eine Durchführung gerichtlicher Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist zurückgeht (grundlegend EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96, NJW 2001, 2694 [2697 f.]) und insofern eine mögliche, in Ansehung des Art. 41 EMRK der Wiedergutmachung dienende Reaktion auf eine Verletzung des Konventionsrechts darstellt (vgl. dazu vor allem EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - 46344/06, NJW 2010, 3355 [3356]), erfasst die gesetzliche Bestimmung des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG insofern sämtliche Gerichtsverfahren, die der Justizgewährung dienen. Hiervon ist der nach § 766 Abs. 2 ZPO eröffnete gerichtliche Rechtsschutz insbesondere gegenüber der Weigerung eines Gerichtsvollziehers, titulierte Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, nicht ausgenommen, zumal die unberechtigte Ablehnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf die Vereitelung eines im Regelfall vor einem Prozessgericht erstrittenen Rechts hinausliefe. Können aber unangemessene Verfahrensverzögerungen im Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht zweifelsfrei Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG begründen, so besteht kein nachvollziehbarer Grund dafür, die Entschädigungsfolgen auszuschließen, wenn es auf dem weiteren Weg zur Anspruchsdurchsetzung gleichsam zu Verzögerungen in einem die Zwangsvollstreckung betreffenden gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kommt. Denn erst mit der tatsächlichen Realisierung eines Anspruchs, zu der der Anspruchsgläubiger im Falle der Leistungsverweigerung durch den Schuldner allein im Rahmen eines an rechtliche Voraussetzungen gebundenen staatlichen Vollstreckungsverfahrens gelangen kann, ist das Ziel der Justizgewährung erreicht, wozu die jeweils berufenen Gerichte in jeder Phase der Rechtsverfolgung den gesetzlich eröffneten Rechtsschutz innerhalb angemessener Fristen sicherzustellen haben. Deshalb kommt es abweichend vom Argumentationsansatz des Beklagten im gegebenen Zusammenhang auch nicht darauf an, ob in Gerichtsverfahren, auf die sich die Vorschrift des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bezieht, über einen "Streitgegenstand" entschieden wird. Für eine solche Deutung der Norm gibt schon deren Wortlaut nichts her. Soweit die gesetzliche Regelung das Gerichtsverfahren hingegen in der Weise beschreibt, dass dieses nach einer Einleitung zu einem rechtskräftigen Abschluss geführt werden kann, wird hiermit lediglich vorausgesetzt, dass derartige Verfahren mit dem Ziel der Herbeiführung einer der formellen Rechtskraft fähigen Entscheidung betrieben werden. Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über Erinnerungen nach § 766 ZPO, gegen die nach Maßgabe des § 793 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist, sind insofern ungeachtet der Frage, inwieweit ihnen ein Streitgegenstand zugrunde liegt, jedoch der formellen Rechtskraft fähig (vgl. etwa Herget, aaO, § 766 Rn. 59; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 766 Rn. 32; K. Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 766 Rn. 59). Aus den angeführten Grün...

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