Leitsatz (amtlich)
1. Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht allein die motorisierte Fortbewegung der Maßstab, weshalb ein Verweis auf die Nutzung von Taxis u.ä. nur im Ausnahmefall in Betracht kommt.
2. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich erheblich ist, dass das für die Ausfallzeit gemietete Fahrzeug (Ferrari California T) dem beschädigten Fahrzeug (Rolls Royce Ghost) wirtschaftlich gleichwertig ist; der Fahrzeugtyp ist dafür grundsätzlich unerheblich.
Normenkette
BGB § 249; StVG § 7
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 50 O 41/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 26. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin - 50 O 41/17 - teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.959,69 EUR nebst 7,91 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2016 sowie 679,10 EUR nebst 7,91 % Zinsen seit dem 6. Januar 2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.
Das Urteil sowie - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht ihrer Kundin, der ... KG, wegen des Unfalls am 1. Oktober 2016, bei dem der Rolls Royce Ghost der Zedentin beschädigt worden war, Ersatz von der Zedentin von bei ihr ausweislich der Rechnung vom 31. Oktober 2016 für die Zeit vom 4. bis zum 19. Oktober 2016 entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 18.000 EUR brutto abzüglich einer geleisteten Zahlung von 1.124,34 EUR, also noch 16.875,66 EUR brutto.
Der Rolls Royce Ghost musste unstreitig bis zum 14.10.2016, einem Freitag in der Werkstatt der Klägerin repariert werden. Streitig ist zwischen den Parteien zunächst, ob bis 19.10., einem Mittwoch, der Wagen noch in der Werkstatt war, weil - wie die Klägerin behauptet - "ein Ersatzteil noch geliefert werden musste". Ferner ist die Höhe der Mietwagenkosten streitig, weil die Zedentin einen Ferrari California T, ein zweisitziges Sportcabrio von der Klägerin mietete.
Davon zahlte die Beklagte unter Berufung auf die Fraunhofer Mietwagenklasse 10 im PLZ-Gebiet 12... nur für die unstreitige Reparaturdauer von 10 Tagen 1.124,34 EUR.
Die Klägerin hat mit ihr nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Juni 2019 klargestellt, dass die Zedentin vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist (nur) teilweise begründet, weil das Landgericht zu Unrecht die Klage insgesamt abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Berufung jedoch unbegründet und die Klageabweisung zu Recht erfolgt.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der ... KG wegen des Unfalls am 1. Oktober 2016 der dem Grund nach unstreitige Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG auf Ersatz der der Zedentin für die ersten 10 Tage entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 8.959,69 EUR (statt geltend gemachter 16.875,66 EUR) zu.
1. Nur für die ersten 10 Tage ist die angefallene Miete für das Ersatzfahrzeug zu ersetzen.
a) Die Erforderlichkeit einer Reparaturdauer von 10 Tagen (9 Tage sowie 2 halbe Tage) ist unstreitig.
b) Der Geschäftsführer der Zedentin nutzte das Mietfahrzeug und fuhr im Durchschnitt 50 km täglich. Er konnte schon deshalb nicht ausnahmsweise auf die Inanspruchnahme von Taxis verwiesen werden, weil dies der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Pkw und der Eigennutzung ersichtlich nicht entspricht und allenfalls bei gelegentlichem Fahrbedarf und bis zu einer Grenze von 20 km in Betracht gezogen wird (Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 429). Allein die motorisierte Fortbewegung ist grundsätzlich nicht der Maßstab der wirtschaftlichen Betrachtung nach § 249 BGB, ob die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich ist, weshalb auch die Verweisung auf andere öffentliche Verkehrsmittel nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Vorliegend stellen Taxis, selbst wenn Mercedes der S-Klasse in geringer Anzahl in Berlin verfügbar sein mögen und ggfs. entsprechend reservierbar wären, ohnehin keinen der beschädigten Luxus-Limousine vergleichbaren Ersatz dar.
c) Dagegen sind weitere fünf Tage nicht ersatzfähig, weil unerläutert bleibt, welches Ersatzteil angeblich fehlte, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob es gerechtfertigt war, den Rolls Royce in der Werkstatt zu belassen. Das Warten bspw. auf Spiegelabdeckungen o.ä., die zudem schnell anzubringen wären, würde keineswegs den weiteren Verbleib nur zum Warten in einer Werkstatt rechtfertigen. Die Bezugnahme auf eine interne Liste und einen Zeugen ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Vortrag, der einer rechtlichen Würdigung zugänglich wäre.
2. Die Inanspruchnahm...