Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 101 O 1/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.2.2003 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen 102 des LG Berlin, soweit es die Klage hinsichtlich des bezifferten Klageanspruchs abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten auch des Berufungsverfahrens bleibt dem LG vorbehalten.
Gründe
I. Der Kläger war aufgrund eines zunächst von seiner Frau geschlossenen Tankstellenverwaltervertrages Halter der Selbstbedienungstankstelle der damals anders firmierenden Beklagten in R. Mit Schreiben vom 18.12.1998 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos zum 30.6.1999. Ob für die Kündigung ein wichtiger Grund i.S.d. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vorlag, ist streitig.
Mit der Klage macht der Kläger einen i.H.v. 134.156,11 EUR bereits bezifferten Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB geltend sowie im Wege der Stufenklage einen noch zu beziffernden restlichen Ausgleichsanspruch und einen noch zu beziffernden Provisionsanspruch nach geforderter Abrechnung gem. § 87c Abs. 1 HGB "über die von ihm im letzten am 30.6.1999 beendeten Vertragsjahr vermittelten provisionspflichtigen Verkäufe (einschließlich der "Auslieferungen" nach § 6 des Tankstellenverwaltervertrages) mit einer Aufschlüsselung jedes einzelnen Geschäftsvorganges mit Angabe von Tag, Produkt, Menge und Nettopreis, bei Kredit- und ec-Kartenverkäufen auch des im Rechenwerk der Beklagten erfassten Namens, der Kartennummer und des Ausgebers der Karte" und Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c Abs. 3 HGB über die so aufgeschlüsselten Geschäfte.
Das LG hat durch sein am 26.2.2003 verkündetes Teilurteil, auf das wegen der Gründe und wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, die Klage hinsichtlich des bezifferten Teils abgewiesen, weil es einen Ausgleichsanspruch als gem. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen angesehen hat. Das Abrechnungsverlangen hat es als unbegründet angesehen. Den Anspruch auf Buchauszug hat es unter Abweisung des diesbezüglichen Teils der Klage im Übrigen mit der Maßgabe bejaht, dass der Buchauszug mindestens folgende Angaben enthalten müsse: bei den Treibstoffverkäufen eine Auflistung der verkauften Treibstoffmengen unter Angabe des Tages und mit gesonderter Kennzeichnung, welche Geschäftsvorfälle über die Kreditkartensysteme UTA, PAN und DKV abgerechnet worden sind; bei den Schmierstoffverkäufen eine Auflistung der verkauften Schmierstoffe unter Angabe der Sorte, Menge und des Tages; beim Waschgeschäft eine Auflistung der Anzahl der Geschäftsvorfälle unter Angabe des Tages oder Monats und der jeweiligen Netto-Umsätze.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt, unter Änderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen im Wege der Stufenklage die vom Kläger im letzten am 30.6.1999 beendeten Vertragsjahr vermittelten provisionspflichtigen Verkäufe (einschließlich der "Auslieferungen" nach § 6 des Tankstellenvertrages) gem. § 87c Abs. 1 HGB abzurechnen mit einer Aufschlüsselung jedes einzelnen Geschäftsvorganges mit Angabe von Tag, Produkt, Menge, bei Kredit- und ec-Kartenverkäufen auch des im Rechenwerk der Beklagten erfassten Namens, der Kartennummer und des Ausgebers der Karte, und gem. § 87c Abs. 2 HGB dem Kläger einen Buchauszug dieser so aufgeschlüsselten Geschäfte zu erteilen, hilfsweise Abrechnung, Buchauszug und Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung (statt in Einzelnachweisen) zu erteilen, sowie an ihn 134.156,11 EUR nebst 5 % Zinsen vom 1.7. bis 6.8.1999, sowie 8 % Zinsen vom 7.8.1999 bis 30.4.2000, und 8 % Zinspunkte über Discont ab 1.5.2000 von 121.384,74 EUR, ab 1.9.2001 von 12.771,37 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie unter Änderung der angefochtenen Entscheidung die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt worden ist, hilfsweise für den Fall der Zurückweisung ihrer Berufung oder eines Erfolgs der klägerischen Berufung hinsichtlich der Stufenklage, den Kläger zu verurteilen, die Kassenjournalausdrucke der von ihm an der Station in R., verwendeten Kassen aus der Zeit vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 an sie herauszugeben.
II. Die Rechtsmittel haben das aus der Entscheidungsformel ersichtliche Ergebnis.
A. Berufung des Klägers
1. Die angefochtene Entscheidung ist größtenteils - nämlich soweit es über den bezifferten Ausgleichsanspruch entschieden hat - ein unzulässiges Teilurteil, so dass es in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 3 ZPO). Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstan...