Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 23.03.2015; Aktenzeichen 101 O 70/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.3.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des LG Berlin - 101 O 70/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet werden.

Die Beklagte verbreitete am 5.4.2014 zwischen 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr über den TV-Verkaufssender QVC Werbung für Nahrungsergänzungsmittel. Wegen des Inhalts der Werbesendung "N.V.- natürlich gut" wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Mitschrift verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt zu werben für das Produkt "Optimal Hair Renature Kapseln"

1. "Es geht um eine Verbesserung des Haarwuchses",

2. "Das bedeutet, wir können dünnes Haar wieder voluminöser machen",

3. "Und wir können auch Stellen, an denen wenige Haare wachsen, wieder mit mehr Haaren besiedeln.",

4. "Und wir können frühzeitig ergrautes Haar auch, zumindest teilweise, repigmentieren",

und/oder

"Und in einem dritten Schritt repigmentieren wir das Haar noch mit bestimmten Kupfer- und Selenverbindungen.",

5. "Und in Schritt drei repigmentieren wir Ihr Haar. Das bedeutet, wenn Sie bereits graues Haar haben, dann können wir das wieder dunkler bekommen mit Optimal Hair Renature."

und/oder

"Und wenn Ihr Haar am Ergrauen ist, dass wird's wieder etwas dunkel."

und/oder

"Und wir können es auch schaffen, ergrautes Haar wieder nachträglich einzudunkeln."

6. "wenn Sie zum Beispiel färben oder tönen, dann brauchen Sie nicht so häufig nachzufärben, weil der Ansatz nicht so grau nachwächst.",

7. "Aber wenn Sie von innen ansetzen, dort wo das Haar wächst, dann können Sie wirklich sensationelle und dauerhafte Erfolge erzielen. Was meine ich damit? Kein Spliss mehr! Volleres Haar! Keine brüchigen Fingernägel mehr! Kein trockenes Haar mehr! Also das alles gibt sich.",

für die Mittel "Optimal Hair Renature Kapseln" und "Repair-Kapseln für Haut, Haar, Nägel"

8. mit der Abbildung

und dem dazugehörigen Text:

"Wenn Sie das kennen, kahle Stellen auf dem Hinterkopf, dann sind Sie bei uns, in dieser Sendung richtig. Denn wir können Ihnen helfen, diese kahlen Stellen loszuwerden.",

9. "wenn Sie sich häufig vor dem Spiegel wiederfinden und denken, Mensch, mein Haaransatz war doch irgendwie letzte Woche noch nen Zentimeter weiter vorne, auch dann sind Sie bei uns heute an der richtigen Adresse. Denn wir kümmern uns rundum mit einer Auswahl der besten Pflanzen aus der traditionellen chinesischen Medizin, aus der ayurvedischen Medizin, heute um ihre Haarwurzeln.",

10. "Und das darf auch jeder schon präventiv nehmen. Wenn Sie also der Meinung sind, bei mir in der Familie ist das schon mit dem Haarausfall so früh losgegangen... Sie können auch als vorbeugende Maßnahme Optimal Hair Renature und die Repair-Kapseln einsetzen.",

sowie für das Produkt "Repair-Kapseln für Haut, Haar, Nägel"

11. "Wir haben Leinsamen. Wir haben Blasentang. Das sind Pflanzen, die dafür bekannt sind, dass sie das Volumen des Haares und die Stabilität der Fingernägel stärken können."

sofern dies geschieht wie in der auf dem TV-Verkaufssender QVC am 5.4.2014 zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr ausgestrahlten Dauerwerbesendung (Anlage K1).

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 12.2.2015 verkündeten Urteil hat das LG der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiter gehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt, das am 23.3.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des LG Berlin - 101 O 70/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?