Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 21.04.1993; Aktenzeichen 13 F 1879/92) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. April 1993 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf Antrag der Antragsgegnerin erkannte das Amtsgericht Pankow-Meißensee im Verfahren 13 F 1731/92 durch Urteil vom 30. September 1992 gegen den Antragsteller darauf, daß der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns durchgeführt werde. Gleichzeitig verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller, der Antragsgegnerin Auskunft Ober den Bestand seines Vermögens am 23. Juli 1992 zu erteilen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Antragsteller habe sich beharrlich geweigert, der Antragsgegnerin Auskunft Ober den Stand seines Vermögens zu erteilen, weshalb ihr gemäß § 1386 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Durchführung des vorzeitigen Ausgleichs des Zugewinns zustehe. Das Urteil ist seit dem 8. April 1993 rechtskräftig.
Am 5. Oktober 1992 wurde der Antragsgegnerin der Antrag des Antragstellers auf Scheidung der Ehe der Parteien zugestellt.
Im Scheidungsverbundverfahren hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen,
- ihr Auskunft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe der Werte, Ober den Bestand seines Endvermögens am 5. Oktober 1992 zu erteilen,
- an sie einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch im einzelnen zu berechnenden Zugewinnausgleichsbetrag zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 21. April 1993 den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Urteil im Verfahren über den vorzeitigen Zugewinnausgleich sei rechtskräftig. Damit nähmen die Ehegatten seit dem Berechnungsstichtag gemäß § 1387 BGB am Zugewinn nicht mehr teil, weshalb ein auf den Zugewinn gerichteter Auskunftsanspruch unbegründet sei.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie hält die Regelung des § 1388 BGB für verfassungswidrig. Diese Regelung führe dazu, daß sie am Zugewinn des Antragstellers nach dem Berechnungsstichtag des § 1387 BGB nicht mehr teilnehme. Ohne nachvollziehbaren Grund werde der Berechtigte im Falle von befürchteten illoyalen Vermögensminderungen vor dem Scheidungsstichtag veranlaßt, sich zu entscheiden, ob er den Güterstand durch die entsprechende Klage auf vorzeitigen Zugewinn beende und damit an der Wertsteigerung innerhalb der Ehe nicht mehr beteiligt sei oder ob er die Vermögensminderung hinnehmen wolle. Diese Regelung verstoße gegen Art. 3 GG; denn Gläubiger und Schuldner der Zugewinnausgleichsforderung würden ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt. Die Vorschrift des § 1388 BGB verstoße auch gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie. Der wirtschaftlich schwächere Partner in der Ehe – meist die Ehefrau – solle durch die Regelung des Zugewinnausgleichs geschützt werden. Verhalte sich der andere Ehepartner illoyal, so daß die Geltendmachung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruchs geboten sei, führe dies zwar zur Verhinderung einer Vermögensminderung, jedoch gleichzeitig zum Ausschluß an der Beteiligung an weiterem Vermögenszuwachs der Familie. Der Schutz des schwächeren Ehepartners werde damit ohne Grund zumindest teilweise verfehlt.
Schließlich verstoße die Vorschrift auch gegen Art. 14 GG. Zu den geschützten Rechtspositionen gehöre auch der Anteil an dem in der Ehe gemeinsam geschaffenen Vermögen. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Ehepartner an einem Vermögenszuwachs zwischen den beiden denkbaren Stichtagen nicht beteiligt sein solle, obwohl die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft noch fortbestehe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsteller wie in erster Instanz beantragt zur Auskunftserteilung zu verurteilen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Antragsgegnerin entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung entspricht der Rechtslage gemäß §§ 1388 BGB. Der Einwand der Antragsgegnerin, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig, ist nicht begründet. Zutreffend ist allerdings, daß die Regelung im Schrifttum überwiegend kritisiert und für unbillig gehalten wird (vgl. Baumeister, FamGb, § 1388, Rdn. 1; Thiele in Staudinger, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 1388 Rdn. 2 f.; Gernhuber in Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 1388 Rdn. 2; Lange in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 1388 Rdn. 2; Dölle, Familienrecht, 1964, Bd. I,§ 62 III Fußn. 25; a.A. Massfeller-Reinicke, Gleichberechtigungsgesetz, 1958, § 1388 BGB, Anm. 1; dieselben in Beilage Nr. 154 zum Bundesanzeiger vom 10. August 1956, Seite 9).
Die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen die für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs vorgesehene Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung. Sie sieht d...