Normenkette
ZPO § 531 Abs. 2 n.F.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 764/01) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.1.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte ist zur Zahlung der 17.396,99 Euro für die in der Zeit von Januar bis Juni 2000 erbrachten Reinigungsleistungen aufgrund eines entspr. Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Genossenschaft verpflichtet.
Nach dem vom LG festgestellten Sachverhalt, den der Senat nach § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, ist ein entspr. Reinigungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Genossenschaft zustande gekommen. Dies hat das LG zu Recht angenommen. Insoweit ist zwar keine ausdrückliche Abrede getroffen worden. Dadurch dass der Beklagte aber den ihm mit Schreiben vom 12.8.1999 übersandten Mietvertrag unterschrieben und ohne jede Einschränkung an die Genossenschaft zurückgesandt hat, ist zugleich auch der im Anschreiben angesprochene Reinigungsvertrag auch vom Empfängerhorizont eines unbeteiligten Dritten aus abgeschlossen worden. Soweit nach dem Wortlaut des Anschreibens eine Bestätigung verlangt wurde, war dies durch den handschriftlichen Vermerk und den sogleich beigefügten Mietvertrag dahin zu verstehen, dass die Bestätigung durch die Unterschrift erfolgen sollte. Darüber hinaus hat auch der Beklagte die Reinigung im September und Oktober 1999 geduldet und die Bezahlung der Leistungen veranlasst.
In diesen Reinigungsvertrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die von ihm am 9.11.1999 gegründete GmbH eingetreten. Die behauptete Übernahme des Geschäftsbetriebs durch die GmbH führte nicht zu einem Wechsel der Vertragspartner des Reinigungsvertrages, weil es an entspr. Abreden fehlte. Soweit der Beklagtenvertreter im Termin vom 12.9.2002 die Auffassungvertreten hat, die Übernahme der Verträge durch die GmbH sei von Anfang beabsichtigt gewesen, fehlt es an einem Vortrag zu entspr. Abreden. Das Schreiben vom 12.8.1999 weist eine entspr. vertragliche Vereinbarung gerade nicht aus.
Der Beklagte ist auch nicht durch den behaupteten Mietvertragsschluss der GmbH mit der Genossenschaft unter Eintritt der GmbH aus dem Reinigungsvertrag ausgeschieden. Dabei kann offen bleiben, ob der Reinigungsvertrag mit dem Mietvertrag in einem so engen Zusammenhang stand, dass mit Abschluss eines neuen Mietvertrages auch eine stillschweigende Änderung des Reinigungsvertrages verbunden gewesen wäre. Nach dem vom LG festgestellten Sachverhalt ist es zu keiner rechtzeitigen Annahme des Angebots auf Abänderung des Mietvertrages durch den Eintritt der GmbH gekommen, weil das von dem Beklagten als Geschäftsführer der GmbH unterzeichnete Vertragsexemplar erst am 1.9.2000 bei der Genossenschaft wieder eingegangen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift behauptet hat, der unterzeichnete Mietvertrag sei bereits Ende Februar 2000 einem Vorstandsmitglied der Genossenschaft persönlich übergeben worden. Denn mit diesem Vortrag und dem entspr. Beweisantritt ist der Beklagte nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Eine Zulassung kommt hier nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Betracht. Dass die fehlende Geltendmachung dieses Vortrags in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruhte, ist aber nicht ersichtlich. Dies geht zu Lasten des Beklagten als der insoweit zu seinen Gunsten neu Vortragende (vgl. Zöller/Gummer, 3. Aufl., § 531 ZPO Rz. 34; Thomas/Putzo/Reichold, 24. Aufl., § 531 ZPO Rz. 16). Nachlässigkeit liegt nämlich dann vor, wenn der Vortrag dem Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätte bekannt sein müssen. Der Beklagte behauptet, er habe erst nach dem Termin in erster Instanz von der Übergabe des Mietvertrages im Februar 2000 erfahren, auch sei ihm die Anschrift des Zeugen vorher unbekannt gewesen. Dieser Vortrag lässt den Vorwurf der Nachlässigkeit nicht entfallen. Soweit er in tatsächlicher Hinsicht behauptet, keine Kenntnis von dem Zeitpunkt der Übergabe gehabt zu haben, stellt sich bereits die Frage der Erheblichkeit seines Vortrags, weil ein wirksamer Vertragsschluss vorausgesetzt hätte, dass die Übergabe mit seinem Willen erfolgt ist (vgl. dazu BGHZ 65, 10 [13] = MDR 1975, 659; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 130 BGB Rz. 4). Der Beklagte hatte aber in jedem Fall Veranlassung und ausreichende Gelegenheit, sich um entspr. Kenntnisse zu bemühen. Dass ihm dies unmöglich war, hat er nicht behauptet. So hätte er bereits aufgrund der an ihn gerichteten Rechnungen über die Reinigungsleistungen im Frühjahr 2000 erkennen können, dass die Genossenschaft weiterhin davon ausgeht, dass er der Vertragspartner des Reinigungsvertrages ist. Dabei hat er auch selbst noch eine Änderung des Vertrages mit der Genossenschaft vereinbart. Der Beklagte ist auch nicht der Vorgehensweise der Genossenschaft...