Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Buchführungssoftware durch einen Steuerberater

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.11.2002; Aktenzeichen 35 O 103/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin vom 8.11.2002 – 35 O 103/02 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.11.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits in erster Instanz waren die Vergütungsforderungen der Klägerin aufgrund erbrachter Steuerberatungsleistungen und für die Zurverfügungstellung von DATEV-Buchführungssoftware. Steuerberatungsleistungen i.S.d. §§ 33 und 34 StBGebV erbrachte die Klägerin neben der Bereitstellung der DATEV-Buchführungssoftware nicht. Zwischen den Parteien war bereits in erster Instanz unstreitig, dass diese Software auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt wurde. Streitig ist, ob die Bereitstellung der Software vergütungspflichtig ist. Das LG Berlin hat die Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Software einen Betrag von 6.719,58 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Es hat offen gelassen, ob ein Anspruch aus Vertrag gegeben ist, da zumindest insoweit Wertersatz nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten sei. Im Übrigen wird hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auf das Urteil des LG Berlin gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Begründung, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben sei, da diese Leistungen auf vertraglicher Grundlage erbracht worden seien. Die der Klägerin entstandenen DATEV-Kosten können nur dann weitergereicht werden, wenn eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zuvor geschlossen worden ist.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 8.11.2002 aufzuheben bzw. abzuändern, soweit sie zu mehr als 26.112,91 Euro (32.832,49 Euro abzgl. 6.719,58 Euro) nebst anteiliger Zinsen verurteilt wurde.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass es sich bei der Bereitstellung der Buchführungssoftware nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt und deshalb § 57 Abs. 3 StBG einschlägig sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Entgegen der Rechtsansicht des LG ergibt sich jedoch der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. i.V.m. 818 Abs. 2 BGB. Unstreitig hat die Klägerin die Buchführungssoftware der Beklagten auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt, sodass ein Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB gegeben ist. Für eine Anwendung der Bereicherungsvorschriften ist demnach kein Raum mehr.

Ein Anspruch auf Vergütung folgt jedoch aus § 612 BGB. Die Klägerin stellte der Beklagten die DATEV-Buchführungssoftware zur Verfügung, für die sie ihrerseits an die DATEV eG eine entsprechende Vergütung in Höhe des hier geltend gemachten Betrages zu entrichten hatte. Diese Dienstleistung war daher für die Beklagte erkennbar nur gegen eine Vergütung zu erwarten, so dass sie gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gilt.

Die Vergütungspflicht ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin zugleich Steuerberatungsleistungen für die Beklagte erbracht hat. Die Steuerberatergebührenverordnung enthält insoweit keine abschließende Regelung. Die Erstattungsfähigkeit von DATEV-Kosten ist in §§ 33 und 34 StBGebV geregelt. In diesen beiden Vorschriften hat der Gesetzgeber detailliert geregelt, für welche Buchführungsarbeiten welche Gebühren in Ansatz gebracht werden können. Eine Ersatzfähigkeit der Vergütung für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme ist nur in § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 4 StBGebV vorgesehen. In beiden Vorschriften ist geregelt, dass der Steuerberater eine Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme nur dann erhält, wenn er zugleich Steuerberaterleistungen in Form von Buchführungsarbeiten erbringt. Diese Regelungen sind hier nicht einschlägig, da die Klägerin zwar Steuerberaterleistungen für die Beklagte erbracht hat, jedoch nicht Buchführungsarbeiten i.S.d. § 33 und 34 StBGebV. Eine abschließende Regelung der Vergütungspflicht für Buchführungssoftware ist daher nur in den Fällen gegeben, in denen auch Buchführungsarbeiten als Steuerberaterleistungen mit übertragen worden sind. Für die Fälle, in denen lediglich die Buchführungssoftware zur Verfügung gestellt wird, ohne dass zugleich Buchführungsarbeiten geleistet werden, ist der Anwendungsbereich der Steuerberatergebührenverordnung, insb. der §§ 33 Abs. 4 und 34 Abs. 4 StBGebV nicht eröffnet (Meyer/Goez, Steuerberatergebührenverordnung, 3. Aufl., § 33 Rz. 14 letzter Abs.; Eggesiecker, Hon...

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