Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.06.2004; Aktenzeichen 35 O 150/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2007; Aktenzeichen V ZR 85/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.5.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 35 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem am 27.1.2000 von der Stadt Potsdam im Rahmen eines Investitionsvorrangverfahrens mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Grundstückskaufvertrag geltend.

In § 12 Nr. 4 des Vertrags ist vereinbart, dass "der Käufer der ... (W.P.)/G.P. mbH die nachweisbar aufgewendeten Kosten gem. § 3 Abs. 3 Satz VermG (z.B. Umstellung auf Erdgas)" erstattet. Die Klägerin verlangt Erstattung von 20.010,99 EUR für Kosten der Erdgasumstellung und weitere 22.408,50 EUR wegen anderer Instandsetzungsmaßnahmen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

a) an sie 20.010,99 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.4.2002 sowie 20 EUR vorgerichtliche Kosten,

b) an sie ferner weitere 22.408,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, die Klägerin zu verurteilen, Auskünfte darüber zu erteilen,

a) ob und gegebenenfalls welche Mieterhöhungen auf der Grundlage der klagegegenständlichen Instandsetzungsmaßnahmen an dem Objekt F.-straße ... in Potsdam durch die Klägerin vorgenommen wurden,

b) ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die klagegegenständlichen Instandsetzungsmaßnahmen an dem Objekt F.-straße ... in Potsdam durch die Klägerin steuerlich abgesetzt wurden.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewendet, dass die Klägerin als Drittbegünstigte nicht berechtigt sei, selbst Ansprüche aus § 12 Nr. 4 des Kaufvertrags geltend zu machen und dass sie hinsichtlich der einzelnen Ausgaben die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz VermG nicht hinreichend dargetan habe. Sie hat ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem LG die geltend gemachten Ausgaben für die nicht die Erdgasumstellung betreffenden Instandsetzungsmaßnahmen mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 29.6.2004 antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihr am 8.9.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.10.2004 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 19.1.2005 begründet.

Die Beklagte stützt ihre Berufung in erster Linie darauf, dass es sich bei der Bestimmung des § 12 Nr. 4 des Kaufvertrags, die im Ergebnis auf eine 32 %ige Kaufpreiserhöhung hinauslaufe, um eine die Beklagte unbillig benachteiligende, unwirksame Überraschungsklausel im Sinne von §§ 3, 9 AGBG handle. Hilfsweise erhält sie ihre in erster Instanz erhobenen Einwendungen aufrecht.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, die in mehreren Verträgen mit der Beklagten verwendete Klausel des § 12 Nr. 4 sei Gegenstand vertraglicher Verhandlungen gewesen; sie sei sogar von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten selbst durch handschriftliche Änderungen der Vertragsentwürfe in die schließlich beurkundete Fassung gebracht worden.

II. Die Berufung der Beklagten wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist daher zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Die Entscheidung des LG, dass die in erster Instanz erhobenen Einwendungen der Beklagten unbegründet sind, ist richtig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen werden.

Die im Berufungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des AGBG erhobenen Einwendungen der Beklagten können gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden. Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand, dass es sich bei der Klausel des § 12 Nr. 4 des Kaufvertrags um eine sie unbillig benachteiligende Überraschungsklausel handle, hätte bereits im ersten Rechtszug vorgebracht werden können. Es handelt sich auch nicht um einen Gesichtspunkt, den das LG erkennbar übersehen oder zu Unrecht für unerheblich gehalten hat oder der infolge eines Verfahrensfehlers nicht geltend gemacht wurde.

Das LG hatte keinen Anlass, die Klausel des § 12 Nr. 4 des Kaufvertrags einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG zu unterziehen und den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug nicht behauptet, dass es sich bei dieser Klausel um eine von der Verkäufe...

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