Normenkette
ZPO § 917 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen 28 O 595/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.1.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin – 28 O 595/01 – abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss des LG Berlin vom 21.12.2001 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Vollziehung des Arrestes nur gegen eine Sicherheitsleistung der Klägerin von 1.181.084,20 Euro (2.310.000 DM) fortgesetzt werden darf.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Beklagten und die Eintragung einer Sicherungshypothek bis zu einem Höchstbetrag von 2.290.000 DM zu Lasten des Beklagtengrundstücks F.
Einen Arrestanspruch hat sie aus einer behaupteten pflichtwidrigen Amtsführung des Beklagten als ihr … Schatzmeister hergeleitet. Sie wirft ihm satzungswidrige Überweisung von Geld der Genossenschaft zu Spekulationszwecken an die I. KG vor, über deren Vermögen am 31.3.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Negativsaldo aus Hin- und Rücküberweisungen zu Lasten der Klägerin 2.290.000 DM, vgl. Bl. 5 AH).
Als Arrestgrund hat sie in der Antragsschrift vom 19.12.2001 angeführt, der Beklagte habe sein Hausgrundstück F. veräußert, das einen erheblichen Teil seines Vermögens ausmache, und entziehe es dadurch ihrem Vollstreckungszugriff.
Der Arrestantrag der Klägerin vom 19.12.2001 ist an diesem Tag beim LG Berlin eingegangen (Bl. 1 AH). Das LG hat am 21.12.2001 den dinglichen Arrest angeordnet. Ferner hat es angeordnet, eine Sicherungshypothek mit einem Höchstbetrag von 2.290.000 DM zu Gunsten der Klägerin in das Grundbuch des AG … einzutragen und dann Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4.1.2002 betreffend die Kaufpreisforderung des Beklagten erlassen (Bl. 12 AH).
Am 27.12.2001 ist zugunsten des H. in Abt. II des Grundbuches des AG … eine „Eigentumsvormerkung” eingetragen worden (Abt. II Nr. 3, Bl. 161 d.A.). Unter demselben Datum ist in Abt. III dieses Grundbuchblattes aufgrund des Arrestbefehls des LG vom 21.12.2001 eine Höchstbetragssicherungshypothek über 2.310.000 DM „im Rang nach Abt. II. Nr. 3” eingetragen worden (Bl. 104 d.A.).
Auf Widerspruch des Beklagten hat das LG den Arrestbefehl vom 21.12.2001 mit Urteil vom 30.1.2002 (Verkündungstermin; Bl. 19 AH) aufgehoben. Es könne dahinstehen, ob ein Arrestanspruch bestehe, denn die Klägerin habe einen Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Urteilstext verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
Mit Beschluss vom 5.4.2002 (Bl. 27 AH) hat das LG den Tatbestand dieses Urteils auf Antrag der Klägerin berichtigt.
Die Klägerin verfolgt unter Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen mit der Berufung ihr ursprüngliches Arrestbegehren weiter (Bl. 223 ff. d.A.). Wegen ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsschrift vom 7.3.2002 (Bl. 223 d.A.) verwiesen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil (Bl. 241 ff. d.A.).
Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat sowohl einen Arrestanspruch wie einen Arrestgrund glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), so dass – in Abänderung des Urteils des LG – ein Arrestbefehl gegen den Beklagten erlassen war.
A. Es besteht ein Arrestanspruch der Klägerin gegen den Beklagten.
B. Entgegen der Auffassung des LG liegt ein Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO vor.
Die Erfolgschancen der Klägerin, wegen der glaubhaft gemachten Schadensersatzforderung i.H.v. 2.290.000 DM gegen den Beklagten zu vollstrecken, verschlechtern sich durch die Veräußerung des Grundstücks … wesentlich, denn sie werden durch den gleichzeitigen Erwerb der Eigentumswohnung durch den Beklagten nicht kompensiert.
I. Ein dinglicher Arrest findet statt, wenn die Gefahr besteht, dass die Vollstreckung eines Urteils über den behaupteten Anspruch ohne seine Verhängung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, § 917 Abs. 1 ZPO; der Arrestgrund ist glaubhaft zu machen, § 920 Abs. 2 ZPO.
1. Voraussetzung für den Erlass eines dinglichen Arrestes ist, dass eine Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners droht (BGH v. 19.10.1995 – IX ZR 82/94, BGHZ 131, 95 [102] = MDR 1996, 356). Auf welchem Umstand diese Verschlechterung beruht – etwa auf rechtmäßigem oder unlauterem Verhalten des Schuldners, Handlungen Dritter oder auf Naturereignissen – ist letztlich unerheblich (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 917 Rz. 4 ff. m.w.N.).
2. Diese Verschlechterung der Vermögenslage muss zu einer verschlechterten Vollstreckungsprognose führen: Die bisher bestehende Chance, den Arrestanspruch nach seiner Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, muss durch die bevorstehende Vermögensentwicklung des Schuldners wesentlich erschwert werden. Zu beurteilen ist dies vom objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 917 Rz. 4 m.w.N.).
Eine wesentliche Verschlechterung der Vollstrec...