Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen 81 O 44/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.07.2009; Aktenzeichen IX ZR 152/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.2.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 81 O 44/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt im Wege der Klage gem. § 722 ZPO die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des .../USA, durch das die Beklagten zur Zahlung von 243.211,75 US-Dollar sowie Schiedsverfahrenskosten verurteilt worden sind. Durch dieses Urteil wurde ein zwischen den Parteien ergangener Schiedsspruch des International Arbitration Tribunal bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG verwiesen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und das Urteil des Superior Court für vollstreckbar erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei und die Klägerin nicht eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gem. § 1061 ZPO begehren müsse. Das Urteil sei rechtskräftig, da während der Berufungsfrist nach den Regeln des kalifornischen Rechts kein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Die Klage sei auch begründet, da der Anerkennung keine Gründe gem. § 328 ZPO entgegenstünden. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 2.3.2005 zugestellte Urteil am 3.3.2005 Berufung eingelegt und diese mit einem am 2.5.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten meinen, die Klage sei schon unzulässig, da die für einen Einzelfall ergangene Entscheidung des BGH, wonach ein auf einen Schiedsspruch ergangenes Exequatur-Urteil gem. § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könne, nicht anwendbar sei. Das LG habe fehlerhaft die Voraussetzungen des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 nicht geprüft. Danach sei dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen gewesen, da schon keine Schiedsabrede zwischen den Parteien vorgelegen habe, die Beklagten mit ihrer Unzulässigkeitsrüge im Schiedsverfahren nicht gehört worden seien und der Schiedsspruch gegen den ordre public verstoße.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin - 81 O 44/03 - vom 16.2.2005 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung gem. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das LG hat zutreffend die Zulässigkeit der Klage gem. § 722 ZPO angenommen. Nachdem die Klägerin eine auf dem Schiedsspruch basierende Verurteilung der Beklagten durch den Superior Court of California erzielt hatte, konnte sie das staatliche Urteil im Wege der Klage gem. § 722 ZPO für vollstreckbar erklären lassen. Das Urteil des Superior Court of California vom 4.4.2003 stellt ein Leistungsurteil mit einer selbständigen Verurteilung der Beklagten dar, indem es sämtliche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Schiedsspruchs vom 26.11.2002 übernimmt und sich zu eigen macht. Aus der Eingangsformel des Urteils geht hervor, dass es aufgrund des gesamten Sachverhalts einschließlich der vorgebrachten Beweismittel und des Vortrags der Parteienvertreter ergeht. Außerdem hat das Gericht sich auch inhaltlich mit dem Sachverhalt und dem Schiedsverfahren auseinandergesetzt, die eigene Entscheidung begründet und unter Ziff. 16 eine eigenständige Verurteilung der Beklagten ausgesprochen. Das Urteil, das den Begriff der "execution" (Vollstreckung) des Schiedsspruchs gar nicht erwähnt, stellt somit nicht eine bloße Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs dar. Als eigenständige Verurteilung zur Leistung durch ein staatliches Gericht unterfällt das Urteil damit dem Anwendungsbereich des § 722 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.1984, NJW 1984, 2765; OLG Hamburg, Beschl. v. 5.11.1991, NJW-RR 1992, 568; sowie OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.7.2005, veröffentlicht in juris, zu einer Vollstreckbarerklärung eines englischen Urteils im Anwendungsbereich der EuGVVO; ablehnend z.B. Geimer, IZPR, 5. Aufl. 2005, Rz. 3899, 3107, 3113 mit weiteren Nachweisen). Auf die Frage, ob die Klägerin daneben auch den Schiedss...

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