Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 5 O 174/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.4.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 5 des LG Berlin - 5 O 174/06 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.577,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 267,64 EUR ab dem 1.2.2005, von weiteren 1.293,32 EUR ab dem 22.4.2006 sowie von weiteren 1.016,18 EUR ab dem 29.5.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger ab 1.4.2007 i.H.v. 92,38 EUR monatlich ggü. der Investitionsbank Berlin aus dem Darlehensvertrag Nr. 1100021311 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen.

Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil.

Der Kläger rügt, das LG habe den Sachverhalt nur unvollständig im Tatbestand wiedergegeben. Wesentlicher Vortrag aus dem Schriftsatz vom 15.3.2007 sei unberücksichtigt geblieben. Unzutreffend sei das LG von der teilweisen Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Warum es gemeint habe, der Kläger mache teilweise einen Saldoanspruch geltend, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für den insoweit angenommenen Betrag. Als Ausgleichsforderung für die Zeit von Juli 2004 bis März 2007 werde die Zahlung von insgesamt 20.205,55 EUR verlangt. Darüber hinaus bestehe ein Schadensersatzanspruch von 6.393,40 EUR. Dieser folge daraus, dass die Beklagte dem Umschuldungsangebot der IBB nicht zugestimmt habe. Die monatlich zu erbringenden Raten hätten sich dann von derzeit 1.247,95 EUR auf 755,54 EUR verringert. Der Schadensersatz belaufe sich auf 245,90 EUR, das heißt auf die Hälfte der Differenz aus beiden Beträgen. Zu Unrecht sei das LG im Übrigen von der Unschlüssigkeit der Klage ausgegangen. Der von der Beklagten beabsichtigte Verkauf der Wohnung sei nicht geeignet, den Vorwurf zu entkräften, sie habe pflichtwidrig den Abschluss eines neuen Darlehensvertrages mit günstigeren Bedingungen verhindert. Die beabsichtigte Umschuldung sei unabhängig von der beabsichtigten Veräußerung der Immobilie zu sehen. In der Weigerung der Beklagte liege ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben und ihrer aus § 1353 BGB folgende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten.

Der Ausgleichs- und Schadensersatzanspruch sei auch nicht auf Grund etwaiger Gegenansprüche der Beklagten erloschen. Eine "Verrechnung" von selbständigen Ansprüchen, insbesondere ohne deren Geltendmachung sei dem geltenden Recht fremd. Es komme lediglich eine Aufrechnung in Betracht. Der Beklagten stünden aber auch keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu, weil sie erstmals mit Schriftsatz vom 22.1.2007 eine Nutzungsentschädigung für die vom Kläger bewohnte Wohnung verlangt habe. Erst recht bestünde kein Anspruch in der vom LG angenommenen Höhe. Fehlerhaft habe es bei seiner Berechnung 140 m2 Wohnfläche zugrunde gelegt. Tatsächlich betrage die Wohnungsgröße aber nur 132,82 m2. Weiterhin sei es von einer Nettokaltmiete von 8 EUR/m2 ausgegangen. Aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.12.2006 folge, dass die Parteien sich auf 4,90 EUR/m2 verständigt hätten. Mit diesem sich danach möglicherweise zugunsten der Beklagten ergebenden Anspruch hätte sie allenfalls die Aufrechnung erklären können. Im Ergebnis sei ihr auch dies verwehrt, weil er seinerseits die Aufrechnung erkläre. Wegen der von der Beklagten genutzten Dachgeschosswohnung, die im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehe, könne er seinerseits eine Nutzungsentschädigung verlange. Diese sei "konsequent" auf der Grundlage einer erzielbaren Miete von 8 EUR/m2 und einer Wohnfläche von 79,59 m2 zu bestimmen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der neue Lebensgefährte der Beklagten dort wohne. Er müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass die Beklagte wegen dessen finanzieller Verhältnisse keine Miete verlange. Die Beklagte habe durch die Mitbenutzung der Wohnung einen ihr jedenfalls zufließenden Nutzungswert. Dieser sei zur Hälfte, das heißt i.H.v. 150 EUR an den Kläger zu leisten. Mit den sich danach ergebenden Ansprüchen werde ggü. der vermeintlichen Forderung der Beklagten die Aufrechnung erklärt.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 17.4.2007 verkündeten Urteils des LG Berlin, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.621,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 13.509,34 EUR ab 22.4.2006, von 9.992,60 EUR ab 1.2.2005 und von 2.119,78 EUR ab Zustellung der Berufung (29.5.2007) zu zah...

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