Leitsatz (amtlich)
Ein gemietetes Fotokopiergerät ist mangelhaft i.S.v. § 536 BGB, wenn in einem Zeitraum von 19 Monaten 375 Papierstaus auftreten.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen 13 O 364/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.8.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen über den zuerkannten Betrag hinausgehenden Mietzinsanspruch gem. § 535 Abs. 2 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches. Der Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag v. 3.7.2001 mit Schreiben v. 27.3.2003 wirksam gem. § 543 Abs. 1, 2 Ziff. 1 BGB fristlos gekündigt.
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag vor, denn die Klägerin hat dem Beklagten den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht gewährt. Der streitgegenständliche Fotokopierer "DocuStation 1505" war zum Zeitpunkt der Kündigung mit einem Mangel i.S.v. § 536 BGB behaftet. Ausweislich des von dem Techniker J. am 3.3.2003 ausgedruckten Fehlerprotokolls sind bei dem streitgegenständlichen Fotokopiergerät 375 Papierstaus aufgetreten, wobei 134 auf das Innere des Gerätes und 241 auf den Feeder entfielen. Dies ist unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob sämtliche Papierstaus die selbe oder verschiedene technische Ursachen hatten. Dies bedeutet, dass das Gerät in der Zeit v. 1.8.2001, dem Vertragsbeginn bis zum 3.3.2003 und unter Berücksichtigung von Sonn- Feier- und Urlaubstagen mindestens jeden Tag, an dem es in Gebrauch war, einen Papierstau verursachte. Völlig ungeachtet der Frage, wie oft die Klägerin letztlich Reparaturversuche durchgeführt hat, ob 24, wie vom Beklagten behauptet, oder nur 6, wie von der Klägerin vorgetragen, muss im Hinblick auf die Häufigkeit der Papierstaus davon ausgegangen werden, dass das Gerät mit einem erheblichen Mangel behaftet war.
Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben v. 27.1.2003 eine zur Abhilfe bestimmte angemessene Frist von 10 Tagen gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB gesetzt und angedroht, dass er den Vertrag anderenfalls kündigen werde. Die Klägerin hat weder innerhalb der gesetzten Frist noch am 3.3.2003, als sie einen weiteren Reparaturversuch startete, für Abhilfe gesorgt. Unstreitig hat sie dem Beklagten nach diesem Reparaturversuch nur einen weiteren Reparaturversuch in Form des Austausches des "Feeders" angeboten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Austausch des Feeders allein zu einer Beseitigung des Mangels geführt hätte. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits die vom Beklagten gesetzte Frist von 10 Tagen fruchtlos verstreichen lassen hat, hätte es ihr oblegen, zumindest am 3.3.2003 für endgültige Abhilfe zu sorgen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin bekannt war, dass der Beklagte Papiereinzugsprobleme an dem gemieteten Kopiergerät beanstandete, zumindest drei der sechs vom Kläger eingeräumten Reparaturversuche sich mit der Beseitigung dieses Problems befassten und auch der Reparaturversuch am 6.11.2002, bei dem nach Angaben des Klägers ein Teil des "Feeders" neu eingebaut worden war, letztlich ohne Erfolg war. Auf einen weiteren Reparaturversuch in Form eines Austausches des gesamten "Feeders" musste sich der Beklagte danach nicht einlassen.
Das Recht zur Kündigung ist auch nicht aufgrund der in VII Ziff. 2 des Mietvertrages enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingung ausgeschlossen. Diese Regelung schränkt ausdrücklich nur die Bestimmungen der §§ 536, 537 BGB und nicht ein etwaiges Kündigungsrecht ein. Darüber hinaus ist § 543 Abs. 1 BGB unabdingbar (Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 543 Rz. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1319491 |
MDR 2005, 859 |
OLGR-Ost 2005, 258 |