Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 28.07.2011; Aktenzeichen VII ZR 65/10)

KG Berlin (Entscheidung vom 16.03.2010; Aktenzeichen 7 U 53/08)

LG Berlin (Entscheidung vom 22.02.2008; Aktenzeichen 8 O 116/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.2.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin - 8 O 116/06 - wird, soweit über sie noch nicht durch das Urteil des Senats vom 16.3.2010 und durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2011 - VII ZR 65/10 - entschieden worden ist, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 21% und der Beklagte zu 79% zu tragen. Die durch die Beweisaufnahme in zweiter Instanz veranlassten Kosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 28% und der Beklagte zu 72% mit Ausnahme der Kosten zu tragen, die nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof entstanden sind und die der Beklagte allein zu tragen hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 71% und der Beklagte zu 29% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet, soweit sie nach der Zurückverweisung durch den BGH noch rechtshängig ist. In der Sache geht es noch um die Rückzahlung des Architektenhonorars von insgesamt 3.490,53 EUR, die sich in 1.099,99 EUR Resthonorar für erbrachte Leistungen und 2.390,54 EUR eventuelle Honorarminderung für die vom Beklagte behauptete Nichtführung von Bautagebüchern während der Bauüberwachungstätigkeit des Klägers für die drei streitgegenständlichen Bauvorhaben gliedert.

I. Resthonorar

1.

Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Architekten, der im Zusammenhang mit Nachträgen erneute Grundleistungen zu erbringen hat, hierfür ein weiteres Honorar zu, weil der Kostenanschlag nicht fortgeschrieben werden kann. Nachträge sind daher aber dann besonders zu vergüten, wenn von dem Auftraggeber dafür nachträglich Architektenleistungen verlangt werden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren (BGH BauR 2010, 1957). Dazu muss der Architekt schlüssig vortragen, wann er mit welchen Architektenleistungen für die Nachträge beauftragt worden ist. Insbesondere darf es sich dabei nicht nur um solche Leistungen handelt, die zur Mängelbeseitigung oder Optimierung bereits erbrachter Leistungen handelt, die nur der Verbesserung dienen, aber keine Auswirkungen auf die schon fertig gestellte Genehmigungsplanung haben. Nachträge lösen im Allgemeinen dann keinen zusätzlichen Honoraranspruch des Architekten aus, wenn es sich um unwesentliche, die bisherige Planung nicht grundlegend tangierende Änderungen oder Ergänzungen handelt. Stets muss mit den Nachträgen eine Grundleistung verbunden sein, die bisher nicht erbracht worden ist.

2.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

a) Der Beklagte hat zwar eingewendet, dass die Wiederherstellung des Haupttreppenhauses und der Eingangshalle beim Bauvorhaben Linienstraße 134 in historischer Fassung vom Kläger vorgeschlagen worden sei und er zugestimmt habe (Bl. V/11). Er trägt aber selbst weiter vor (Bl. V/12), dass lange Zeit nicht festgestanden habe, wie mit der im Zuge der Arbeiten entdeckten historischen Bemalung umgegangen werden solle. Er habe sich erst dann zur Beauftragung entschlossen habe, als für die denkmalgerechte malerische Herrichtung des Treppenhauses eine weit über die Förderung im Rahmen "Städtebaulicher Denkmalschutz" hinausgehende Einzelförderung zugesagt worden sei. Damit ist unstreitig nachträglich ein Auftrag zur Umplanung erfolgt, der nicht nur eine Optimierung der bisherigen Planung darstellt. Ursprünglich war ein einfaches Streichen des Treppenhauses vorgesehen und dem entsprechend auch die Planungsleistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 vom Beklagten erbracht worden. Die Wiederherstellung der historischen Bemalung geht über das einfache Anstreichen weit hinaus und kann daher nicht nur als Optimierung der bisherigen Planung angesehen werden. Es handelt sich insoweit um eine grundlegend neue Leistung. Dass die Firma J(( bereits im November 1999 eine Farbbefunduntersuchung vorgenommen hat, ist unerheblich.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich auch nicht um eine Frage, die im Planungsprozess offen geblieben war. Wie er selbst vorgetragen hat, ist die historische Bemalung erst im Zuge der Umsetzung der bisherigen Planung des Klägers entdeckt worden. Erst danach ist überlegt worden, wie man damit umgeht.

b) Die Honorarberechnung des Klägers entspricht der unstreitigen Abrechnung der übrigen Leistungen, ist rechnerisch richtig und ist auch nicht substanziiert angegriffen worden. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass der Kläger die Leistungsphasen 5 bis 7 insoweit doppelt erbracht habe (Bl.V/12), ist dies unsubstanziiert. Der Kläger hat schlüssig dargetan (Bl. V/23f), dass das ursprüngliche Leistungsverzeichnis der Malerfirma W... t (Anl. KB 84) nur eine...

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