Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Hinweispflicht auf die Verbraucherschlichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Unternehmer, der seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch) auf seiner Webseite veröffentlicht, erfüllt die ihm gemäß § 36 II Nr. 2 VSBG obliegende Hinweispflicht auf die alternative Streitbeilegung nicht, indem er diesen Hinweis im Impressum seiner Webseite erteilt, sondern nur, wenn dieser Hinweis in den zur Mitteilung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten (schriftlichen oder elektronischen) Dokumenten enthalten ist.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2020; Aktenzeichen XI ZR 162/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.11.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.01.2018 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel zu Ziffer 1. folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in den zur Mitteilung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten schriftlichen oder elektronischen Dokumenten nicht darüber zu informieren, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände nimmt die berufungsführende Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut und unterhält eine Webseite (Anlage K 1), auf der sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht (Anlage K 2). In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet sich kein Hinweis auf die alternative Streitbeilegung, d. h. weder ein Hinweis auf die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren noch derjenige auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle. Diese Information befindet sich im Impressum auf ihrer Webseite (Anlage K 3) und in einem Beileger (Anlage B 1), den die Beklagte ihren Kunden mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushändigt.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2017 und 27.04.2017 erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte verstoße gegen § 36 I und II des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Danach sei die Beklagte verpflichtet, Verbraucher in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht nur im Impressum oder einem gesonderten Beileger darüber zu informieren, inwieweit sie bereit und verpflichtet sei, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht darüber zu informieren, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht und

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, sie erfülle die Vorgaben aus § 36 VSBG, indem sie auf die alternative Streitbeilegung im Impressum und in dem Beileger hinweise.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte verhalte sich nicht gesetzeskonform, da sie den Hinweis i.S.d. § 36 VSBG nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteile, sondern nur in einem gesonderten Hinweisblatt (Ablage B 1).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 I ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe § 36 VSBG und die zugrunde liegende EU-Richtlinie rechtsfehlerhaft ausgelegt. Die Beklagte behauptet, der Hinweis auf die alternative Streitbeilegung befi...

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