Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat (Anschluss an KG, Beschluss vom 5. Januar 2021, 27 W 1054/20; entgegen OLG Celle, Urteil vom 6. Februar 2020, 14 U 160/19).
2. Ist die Leistung des Architekten mangelhaft, so reduziert sich die Sicherungshypothek um den Betrag des Vergütungsanteils, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, nicht aber um die Kosten der Mangelbeseitigung.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.11.2022; Aktenzeichen 105 O 76/22) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.11.2022 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsklägerin ist im Grundbuch von B eine Sicherungsgesamthypothek zur Sicherung ihrer folgenden Forderungen vorzumerken:
Forderungen aus den Generalplanerverträgen vom 03./31.05,2021 und 18.02.2022 sowie dem Vertrag über Vergabe- und Baumanagement von 10.08./19.08.2021 in Höhe von 1.957.836,77 EUR und weiteren Kosten von 6.278,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz aus 540.260,00 EUR seit dem 11.10.2022 und aus weiteren 1.417.575,88 EUR ab dem 30.11.2022.
Diese Vormerkung ist zu Lasten der folgenden Grundstücke einzutragen:
(...)
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungsklägerin 10% und die Verfügungsbeklagte 90% zu tragen.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek in Höhe eines Gesamtbetrages von brutto 2.165.241,89 EUR geltend. Die Verfügungsklägerin ist durch die Verfügungsbeklagte mit Generalplanungsvertrag vom 3./31.05. 2021 und zwei nachfolgenden Verträgen mit Planungs-, Vergabe- und Baumanagementleistungen für das Bauvorhaben P beauftragt worden. Nachdem die Verfügungsbeklagte eine nach § 650f BGB verlangte Sicherheit nicht geleistet hat, hat die Verfügungsklägerin von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Ihre nach ihrer Darstellung bislang erbrachten Leistungen hat sie mit insgesamt sechs Abschlagsrechnungen geltend gemacht, die sich insgesamt auf die oben genannte Summe belaufen.
Mit Antrag vom 02.11.2022 hat die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung auf Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek über 2.165.241,89 EUR nebst Zinsen und Kosten an den aus dem Tenor ersichtlichen Grundstücken beantragt zur Sicherung ihres Vergütungsanspruchs aus den o.g. Verträgen. Mit Beschluss vom 02.11.2022, zugestellt der Verfügungsklägerin am 03.11.2022, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Mit der am 15.11.2022 eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 02.11.2022 ist zulässig und überwiegend begründet. Nach mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren war die beantragte einstweilige Verfügung auf Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek an den aus dem Tenor ersichtlichen Grundstücken in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch ein Endurteil (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 922 Rn. 20) zu erlassen.
1. Soweit das Landgericht - gestützt auf die Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 6. Februar 2020 - 14 U 160/19 - den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, da ungeschriebene Voraussetzung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch für den Architekten eine durch die Verkörperung der Planungsleistungen in dem Bauwerk erfolgte Wertsteigerung des Grundstücks sei, die hier mangels Baubeginns nicht gegeben sei, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht. Sie vermag insbesondere unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts, auf das die Vorschrift des § 650q BGB auch für Architektenverträge Bezug nimmt, nicht zu überzeugen. Insoweit hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in der Entscheidung vom 05. Januar 2021 (KG, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 27 W 1054/20) überzeugend ausgeführt:
"Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Antragstellerin wegen ihrer Honorarforderung aus dem Architektenvertrag vom 18. Oktober 2019 (eingereicht als Anlage K 7) ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek aus §§ 650q, 650e Abs. 1 S. 1 BGB zu, den sie im Wege der einstweiligen Verfügung durch Eintragung einer Vorme...