Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.04.2021; Aktenzeichen 52 O 320/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 15.04.2021 - 52 O 320/19 - wie folgt teilweise abgeändert:
a) Im Ausspruch zu 1 wird vor "für verfallen erklärt" die Passage "mit Wirkung ab dem 25. April 2019" eingefügt.
b) Im Ausspruch zu 1 entfallen die folgenden Dienstleistungen:
Aktualisierung von Werbematerial;
Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren;
Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren;
Dienstleistungen einer Werbeagentur;
Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren;
Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren;
Fernsehwerbung;
Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren;
Herausgabe von Werbetexten;
Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing);
Layoutgestaltung für Werbezwecke;
Marketing;
Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren;
Plakatanschlagwerbung;
Produktion von Werbefilmen;
Publikation von Versandhauskatalogen;
Rundfunkwerbung;
Schaufensterdekoration;
Telemarketing;
Vermietung von Verkaufsständen;
Versandwerbung;
Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken.
c) Der Satz im Ausspruch zu 2 wird durch den Satz "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." ersetzt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) mit folgenden Ergänzungen und Korrekturen Bezug genommen:
Der Antrag auf die in LGU 14 Abs. 4 angeführte Umschreibung der Streitmarke auf die Beklagte ist am 30.09.2016 beim DPMA eingegangen (vgl. Anlage K 5 Seite 20 f.). Die in LGU 15 Abs. 2 angeführten Lizenzurkunden finden sich im Anlagenkonvolut B 16. Die in LGU 15 Abs. 3 referenzierten Screenshots zur Art der Zeichennutzung durch die Lizenznehmer der Black Friday GmbH finden sich in den Anlagenkonvoluten B 29 und B 39 und in Anlage B 40B.
Der in LGU 16 Abs. 2 angeführte Beschluss des BPatG hat den von der Beklagten angefochtenen Beschluss des DPMA teilweise aufgehoben (insoweit unangefochten) und ist am 28.02.2020 an Verkündungs Statt zugestellt worden (BPatG, Beschl. v. 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18, juris - Black Friday). Die gegen die nur partielle Aufhebung eingelegte (in LGU 17 Abs. 1 angeführte) Rechtsbeschwerde der Beklagten ist mit Beschluss vom 27.05.2021 zurückgewiesen worden (BGH GRUR 2021, 1195 - Black Friday).
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer ... eingetragene Wortmarke "Black Friday" hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen für verfallen zu erklären:
...
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, es handele sich um eine Löschungsklage,
die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Marke einzuwilligen,
2. festzustellen, dass der Verfall der in Antrag zu 1 bezeichneten Marke hinsichtlich der dort aufgeführten Waren und Dienstleistungen am 25. April 2019 eingetreten ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat gemäß den (Haupt)anträgen des Klägers erkannt.
Hiergegen richtet sich die - form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Beklagten.
Die Beklagte setzt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt (u.a.) vor:
Das Landgericht habe grundlegend verkannt, dass die Beklagte hier nicht die Darlegungs- und Beweislast trage, da der Kläger einfach ins Blaue hinein die Nichtbenutzung der Streitmarke behauptet habe, sodass seine Klage bereits unschlüssig bzw. unsubstantiiert sei. Ohne primäre Darlegungslast des Verfallsklägers müssten Markeninhaber damit rechnen, willkürlichen Löschungsanträgen und Klagen ausgesetzt zu sein und einem Gegner Umsatzzahlen und andere Unternehmensinterna im Rahmen solcher Verfahren offenbaren zu müssen, ohne dass auch nur ein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass sie ihre Marke nicht genutzt hätten. Unabhängig davon habe die Beklagte, soweit der Kläger überhaupt in Ansätzen vorgetragen habe, vorsorglich nachgewiesen, dass die Streitmarke vorliegend tatsächlich markenmäßig genutzt worden sei, so dass sie nich...