rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine Sonderveranstaltung oder aber Sonderangebote beworben werden, bestimmt sich aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Diese gehen von einer Sonderveranstaltung aus, wenn aus Anlass der Erhöhung der MwSt mit einer „begrenzten Preissenkung” geworben wird, auch wenn nur drei Artikel aufgeführt sind, deren Preise reduziert wurden.
2. Eine zu enge und noch dazu mit einer zu geringen Vertragsstrafe ausgestattete Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
3. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs eines Wettbewerbsverbandes auf Aufwandsentschädigung reicht es aus, durch steuerliche Betriebsprüfung einen Aufteilungsmaßstab für den unternehmerischen Abmahnbereich einerseits und die gemeinnützige Verbandstätigkeit andererseits festzustellen. Der entsprechende Teil der Gesamtausgaben des Verbandes kann dann durch die Anzahl der erfolgten Abmahnungen geteilt werden.
Normenkette
UWG § 7 Abs. 1-2; BGB §§ 683, 677, 670
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 103 O 82/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. September 1998 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer Komplementär GmbH, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mittels folgender Angabe eine Verkaufsveranstaltung anzukündigen:
und
- an den Kläger 315,65 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25. Juni 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 45.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist die Z… B… u… W…, e.V.
Die Beklagte warb am 5. März 1998 u.a. in der BZ und in der Berliner Morgenpost mit der nachfolgend in verkleinerter Kopie wiedergegebenen ganzseitigen, teilweise in Rot gestalteten Anzeige:
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 1998 wegen der Ankündigung und Durchführung einer Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG ab und fügte den Entwurf einer Unterlassungserklärung bei, der eine Vertragsstrafe von 15.000,00 DM vorsah.
Er erwirkte durch Beschluss des Landgerichts vom 10. März 1998 – 103 O 42/98 – eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten antragsgemäß untersagt wurde, bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mittels folgender Angabe eine Sonderveranstaltung anzukündigen:
„Begrenzte Preissenkung, %, gültig vom 28.02. – 14.3.1998”
und/oder
eine solche Sonderveranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen, insbesondere wie folgt zu werben: (es folgt eine verkleinerte Kopie der Anzeige).
Nach teilweiser Klageänderung hat der Kläger den zuletzt in der Berufungsinstanz verfolgten Antrag bezogen auf eine „Sonderveranstaltung” gestellt.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. September 1998 folgende Erklärung abgegeben: „Die Beklagte verpflichtet sich, bei Vermeidung einer in jedem Falle der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe von 7.000,00 DM, es zu unterlassen, gemäß der Anzeige in der BZ vom 5. März 1998 eine Sonderveranstaltung mit dem Hinweis „begrenzte Preissenkung, %, gültig vom 28.2. bis 14.3, 1998” anzukündigen und/oder durchzuführen. Die Unterlassungserklärung bezieht sich auf die konkrete Werbegestaltung, insbesondere die Farbe Rot.”
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, jedenfalls bestehe wegen der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten keine Wiederholungsgefahr.
Der Kläger rügt mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung:
Die Beklagte kündige mit der Anzeige eine gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung an. Der geltend gemachte Anspruch betreffe eine Werbehandlung, die geeignet sei, den Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Unterlassungserklärung nicht entfallen. Die Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes könne nur durch eine Unterlassungserklärung beseitigt werden, die sich nicht nur auf die konkrete Verletzungshandlung oder Werbegestaltung beziehe. Das Vertragsstrafengedinge sei nicht angemessen hoch.
Sein Antrag auf Zahlung von Aufwendungsersatz könne sich nicht durch die Abgabe der Unterlassungserklärung erledigt haben. Ihm seien durchschnittliche Abmahnkosten in Höhe von 310,63 DM zuzüglich 7% MwSt entstanden, von denen er nur 295,00 DM zuzüglich 7% MwSt, mithin 315,65 DM verlange. Diese Abmahnkosten würden sich aufgrund seiner Gesa...