Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.07.2016; Aktenzeichen 32 O 238/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juli 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin - 32 O 238/14 - abgeändert und wie folgt erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten einerseits und dem Beklagten andererseits über die Geschäftsräume (Restaurant Eis- Cafè "L...") in der ... am ... (214,84 m2) nicht durch die Kündigungen des Herrn S... vom 07. November 2013 oder 05. Dezember 2013 beendet wurde, sondern über den 31. März 2014 fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten einerseits und dem Beklagten andererseits über die Geschäftsräume (Kiosk Eis- Cafè "L...") in der ... ... (15,54 m2) nicht durch die Kündigungen des Herrn S... vom 07. November 2013 oder 05. Dezember 2013 beendet wurde, sondern über den 31. März 2014 fortbesteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2014 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 50 % und der Beklagte 50 % zu tragen.
Von den Kosten des Streithelfers haben der Kläger 50 % und der Streithelfer 50 % zu tragen.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 15. Juli 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
1. Das Landgericht habe zwar in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Kündigung des Streithelfers nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt habe und damit sinngemäß das festgestellt, was der Kläger mit seinen Feststellungsanträgen begehrt habe. Danach hätte das Landgericht mindestens den Hilfsanträgen stattgeben müssen. Überraschenderweise habe das Landgericht die Klage dennoch abgewiesen. Das Landgericht habe offenbar rechtsfehlerhaft unterstellt, dass durch den Kläger Herausgabe- bzw. Erfüllungsansprüche geltend gemacht würden. Das Landgericht sei an die gestellten Anträge gebunden gewesen und habe gegen § 308 ZPO verstoßen.
2. Das Feststellungsinteresse sei gegeben. Der Beklagte und der Streithelfer berühmten sich, dass das Mietverhältnis infolge der Kündigung beendet sei, der Kläger jedenfalls nicht mehr Mieter der streitgegenständlichen Räume sei. Erst nach dieser Feststellung könne sich der Kläger entscheiden, ob er Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und den Streithelfer geltend mache.
3. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 535 BGB verkannt. Das Landgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei, aber dann unzutreffend ausgeführt, dass keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis bestünden. Selbst wenn es eine wirksame Neuvermietung gegeben habe, würde dies aber nicht bedeuten, dass dem Kläger keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis zustünden. Der Kläger hätte dann jedenfalls Ansprüche auf Rückgewährung der Kaution oder auch Schadensersatzansprüche.
4. Der Beklagte und der Streithelfer hätten das ursprüngliche Mietverhältnis nicht unter Ausschluss des Klägers fortsetzen und auch kein neues begründen wollen. Eine Doppelvermietung liege daher nicht vor.
Der Streithelfer sei nicht mehr Partei des Mietverhältnisses gewesen. Denn er habe aus dem ursprünglichen Mietverhältnis ausscheiden wollen. So habe der Beklagte selbst vorgetragen, dass der Streithelfer ausgeführt habe, dass es "ihm allein aufgrund unüberwindlicher geschäftlicher Differenzen" nicht mehr möglich sei, den Mietvertrag mit dem Kläger weiterzuführen. Auch im 8. Nachtrag wird auf das durch den Mieter C... "gekündigte Mietverhältnis" verwiesen. Der Streithelfer habe aus dem ursprünglichen Mietverhältnis ausscheiden wollen und habe es für sich beendet.
Durch den 8.Nachtrag sei kein neues Mietverhältnis begründet worden. Dies ergebe sich bereits aus der mehrfachen Inbezugnahme auf den Bestandsvertrag von 1985. Diese Vereinbarung sei hinter dem Rücken des Klägers getroffen worden. Eine Änderung des bestehenden Mietvertrages ohne den Kläger sei nicht möglich gewesen.
5. Auch eine Neuvermietung im Sinne eines neuen, zusätzlichen Mietverhältnisses im Sinne von § 535 BGB hätte zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer nicht wirksam begründet werden können. Der Beklagte und der Streithelfer hätten durch den 8. Nachtrag nicht etwas Neues begründen wollen. Es sei nie um eine Neuvermietung geg...