Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.7.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 18 O 104/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin rügt, das LG sei zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden sei. In der Sache macht sie geltend, eine Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie ggü. den Hauseigentümern vertraglich die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebekämpfung übernommen habe, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankomme, dass diese es offensichtlich unterlassen habe, die Übernahme der Schnee- und Glättebekämpfung gem. § 6 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes Berlin der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.579,82 EUR sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 31.000 EUR, nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klage weiterhin für unzulässig, verteidigt sich ferner damit, sie habe die Straßenreinigungspflicht nicht wirksam übernommen und beruft sich im Übrigen auf Verjährung.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Allerdings ist die Klage zulässig und sie war es auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch das LG. Zutreffend ist das LG allerdings davon ausgegangen, dass die Klage bei Klageerhebung während des laufenden Insolvenzverfahrens wegen § 87 InsO unzulässig war. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG war das indessen nicht mehr der Fall, denn das Insolvenzverfahren war bereits aufgehoben, so dass das LG für den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung unzutreffend von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Eine Präklusion von Ansprüchen, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, sieht die Insolvenzordnung nämlich nicht vor; sie ergibt sich auch nicht aus § 87 InsO. Sonstige Vorschriften - insb. § 294 InsO - stehen der Klageerhebung nicht entgegen (vgl. auch LG Arnsberg NZI 2004, 515). Diese rechtliche Einordnung ist auch geeignet, die Rechte des Schuldners in der Insolvenz zu wahren. Ein Titel zugunsten der Klägerin könnte nämlich während der Wohlverhaltensperiode nicht vollstreckt werden und im Fall einer Restschuldbefreiung stünde § 301 InsO einer Vollstreckung entgegen. Von einer Unzulässigkeit der Klage kann deshalb für die Berufungsinstanz nicht ausgegangen werden.
2. In der Sache fehlt es aber für eine Haftung der Beklagten an einer Anspruchsgrundlage.
a) Auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Der - wohl unstreitig - auch für die Wintersaison 2000/2001 mit dem Hauseigentümer bestehende Schneebeseitigungsvertrag der Beklagten kann schon deswegen nicht als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin ausgelegt werden, weil dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut die Einbeziehung einer Vielzahl unbekannter Dritter in dem Schutzzweck eines Vertrages nicht vorsieht. Eine Einbeziehung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mieter in dem Schutzzweck kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Mietvertrag das öffentliche Straßenland nicht betrifft und weil die Klägerin hinsichtlich der Benutzung des öffentlichen Straßenlandes der Vielzahl seiner sonstigen Benutzer gleichsteht.
b) Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheitert daran, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts am 5.2.2001 für den Unfallort nicht verkehrssicherungspflichtig war. § 6 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin sieht zwar die Möglichkeit vor, dass ein Dritter in die an sich gem. § 4 Straßenreinigungsgesetz Berlin bestehende Verpflichtung des Eigentümers des Anliegergrundstücks für die Durchführung des Winterdienstes eintreten kann. Der wirksame Eintritt des Dritten in diese Verpflichtung setzt indessen nach § 6 Straßenreinigungsgesetz eine Anzeige an die Behörde und deren Zustimmung voraus, die unstreitig für die Wintersaison 2000/2001 nicht vorlagen. Danach ist es aber bei der Verantwortlichkeit des Eigentümers des an den Gehweg angrenzenden Grundstück...