Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen 2 O 131/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des LG Berlin - 2 O 131/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem das LG die Klage der Klägerin auf Schadenersatz wegen angeblich fehlerhafter Tragwerksplanung abgewiesen hat. Die Klägerin, die als Generalunternehmerin im Auftrag der K. ein 10-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus in Berlin-Mitte schlüsselfertig errichtete, hat ihrem Fachplaner, dem Beklagten, den sie mit der Tragwerksplanung für die Gründungsplatte des Hauses beauftragt hatte, vorgeworfen, statt der ursprünglich vorgesehenen Betonart B 35 die Betonart B 45 gewählt zu haben, was technisch unnötig und damit fehlerhaft sei. Der Wechsel der Betonart zog einen erheblichen Stahlmehrverbrauch nach sich und führte zu einer erheblichen Kostensteigerung. Zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung hat das LG ausgeführt, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, wirtschaftliche Gesichtspunkte bei seiner Planung zu berücksichtigen, zum einen weil zwischen den Parteien kein vertraglich vereinbarter Kostenrahmen gegolten habe und zum anderen weil der Beklagte eine Nebenverpflichtung, die Klägerin vor unvertretbaren Kostensteigerungen zu bewahren, tatsächlich nicht verletzt habe. Mit seinem schriftlichen Hinweis vom 18.8.2001 habe der Beklagte die Klägerin auf eine durch den Wechsel der Betongüte verursachte eventuelle Kostensteigerung hingewiesen. Der Beklagte sei vor allem nicht verpflichtet gewesen, eine Kostenberechnung für beide Alternativen, also für die Verwendung von B 45 und B 35 und damit zwei Tragwerksplanungen anzufertigen. Dadurch, dass die Klägerin die Ausführung nach den Plänen des Beklagten begonnen habe, ohne zuvor die Annahme ihres Nachtragsangebots durch die K. abzuwarten, sei ihr ein 100%iges, zumindest aber ein überwiegendes Mitverschulden anzurechnen, selbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge. Die Klägerin habe nämlich von den Mehrkosten gewusst, die die Verwendung eines höherwertigen Betons nach sich ziehe, was das Nachtragsangebot vom 12.9.2001 zeige.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend, das LG habe auf fehlerhafter Tatsachengrundlage verkannt, dass der Beklagte eine erheblich überdimensionierte und damit mangelhafte Planungsleistung erbracht habe, die aus technischen Gründen gar nicht erforderlich gewesen sei. Die Feststellung des LG, der Beklagte habe keine Luxusausführung oder unvertretbare Betongüte geplant, sei nicht richtig. Der Beklagte habe mit der Wahl von Beton der Güte B 45 eine Qualitätsstufe zu hoch geplant und dadurch Mehrkosten von 80 % gegenüber einer Ausführung in B 35 verursacht. Hierbei habe das LG unbeachtet gelassen, dass die Klägerin den Vortrag des Beklagten zur fachlichen Begründung seiner Planungsänderung, wonach die Schubbewehrung durch die höhere Betongüte hätte reduziert werden können, unter Bezugnahme auf das Gutachten des Ing.-Büros S., K. und P. bestritten habe. Das LG hätte daher nicht von "nachvollziehbaren Gründen" für die von dem Beklagten gewählte Qualitätsstufe ausgehen dürfen, sondern hierüber Beweis erheben müssen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das LG habe außerdem ihr, der Klägerin, ein überwiegendes Mitverschulden an der Kostensteigerung vorgeworfen, aber die Mitverschuldensquote offen gelassen. Widersprüchlich sei demgegenüber, dass das LG dann von einem 100%igen Mitverschulden der Klägerin ausgehe. Unzutreffend sei auch die Würdigung des LG, wonach es die Klägerin in der Hand gehabt habe, mit der Ausführung der die Mehrkosten verursachenden Arbeiten solange zu warten, bis ihre eigene Auftraggeberin, die K. einen entsprechenden Nachtragsauftrag erteilte. Auf einen Nachtragsauftrag habe sie, die Klägerin gar keinen Anspruch gehabt, weil die Leistungen des Beklagten technisch nicht geboten und damit mangelhaft gewesen seien.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 99.932,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2002 zu zahlen.
Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte und sein Streithelfer verteidigen die landgerichtliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des Streithelfers wird auf die S...