Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen 43 O 152/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 14.1.2016 - 43 O 152/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einem bei der Beklagten für seinen im März 2014 erworbenen PKW Audi A5 abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag wegen einer Entwendung des versicherten Fahrzeugs im Juli 2014.
Mit Urteil vom 14.1.2016, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25.1.2016, hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Fahrzeug sei zwar unstreitig entwendet worden, die Beklagte sei jedoch gemäß § 26 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger einen ihm mehr als einen Monat vor dem Diebstahlsereignis bekannt gewordenen Schlüsselverlust, der eine objektive Erhöhung der versicherten Gefahr darstelle, entgegen § 23 Abs. 3 VVG vorsätzlich nicht bei der Beklagten angezeigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen sowie auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 08.2.2016, bei Gericht eingegangen am 9.2.2016, hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit am 25.2.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LG zur Frage des Verschuldens, außerdem greift er die Tatsachenfeststellungen hierzu als auch zum Kausalitätsgegenbeweis an. Er ist der Ansicht, entgegen seinem Wortlaut regele § 26 Abs. 2 S. 2 VVG keine Vorsatzvermutung zu seinen Lasten. Denn eine solche Vermutung stelle einen Wertungswiderspruch zur Regelung des § 26 Abs. 1 VVG dar, wonach der Versicherer im Falle der subjektiven Gefahrerhöhung auch den Vorsatz des Versicherungsnehmers zu beweisen habe. Aus diesem Grunde werde von einem Teil der Literatur die - aus seiner Sicht zutreffende - Ansicht vertreten, bei der Formulierung in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG handele es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, weshalb die Regelung teleologisch dahingehend ausgelegt werden müsse, dass auch im Rahmen des § 26 Abs. 2 VVG der Versicherer sich nur dann auf vollständige Leistungsfreiheit berufen könne, wenn er den Beweis für ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers führe.
In tatsächlicher Hinsicht macht er geltend, entgegen dem angefochtenen Urteil (Entscheidungsgründe zu IV 4.) könne das Unterlassen der Anzeige des Schlüsselverlustes weder als vorsätzlich noch als grob fahrlässig angesehen werden. Es habe ihm nicht klar sein müssen, dass der Schlüsselverlust für den Versicherer von Bedeutung sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer komme vielleicht auf die Idee, ein Schloss auszutauschen, aber nicht, den Schlüsselverlust seinem Versicherer anzuzeigen. Ihm sei in Bezug auf die Verletzung der Anzeigepflicht daher allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Beklagte sei auch gemäß § 26 Abs. 3 VVG weiterhin zur Leistung verpflichtet, weil -auch wenn das Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Fahrzeugdieb gemäß § 154 StPO eingestellt wurde- davon auszugehen sei, dass ein Zusammenhang mit dem Schlüsselverlust Monate zuvor ausgeschlossen werden könne.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Audi Bank zur Vertragsnummer 280888767A887 17.078,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist insbesondere der Ansicht, der Kläger habe die in § 26 Abs. 2 S. 2 VVG geregelte Vermutung für vorsätzliches Handeln nicht widerlegen können. Entgegen der Ansicht des Klägers sei diese Vorsatzvermutung gesetzgeberische Intention gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Regelung des § 26 Abs. 2 S. 2 VVG um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handele, gebe es nicht, zumal sich eine entsprechende Vorsatzvermutung auch im Rahmen der Regelung des § 19 Abs. 3 VVG finde, in der es ebenfalls um die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Verletzung einer Anzeigepflicht gehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die bis zum 24.6.2016 gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Mit Beschluss vom 07.6.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 146 d.A.), hat der Senat nach Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist nicht begründet.
Denn die angefochtene Entscheidung erweist sich auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrach...