Normenkette
ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 24 O 199/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.2.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 199/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass er zum Zeitpunkt des streitigen Schadensereignisses am 23.12.2001 Eigentümer des Pkw Audi A8 quatro mit dem amtlichen Kennzeichen B-... war, nicht erbracht.
a) Allerdings kann dem LG nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der Kläger habe seine Aktivlegitimation schon nicht hinreichend dargetan.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.
Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, MDR 1992, 76 = NJW 1991, 2707 [2709]; v. 14.6.1996 - V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402; v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, MDR 1998, 1177 = AG 1998, 519 = NJW-RR 1998, 1409; v. 1.10.1998 - I ZB 28/96, NJW 1999, 360; st. Rspr.; OLG Köln v. 4.2.1999 - 19 W 4/99, OLGReport Köln 1999, 232 = NJW-RR 1999, 1155). Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen oder nicht (BGH v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, MDR 1992, 76 = NJW 1991, 2707 [2709]).
Dabei ist der Umfang der Darlegungspflicht unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Vorbringens (BGH v. 29.9.1992 - X ZR 84/90, MDR 1993, 417 = NJW-RR 1993, 189). Es ist nicht Zweck der Substantiierungslast, den Gegner in die Lage zu versetzen, möglichst eingehend zu erwidern. Zwar richtet sich der Umfang der Darlegungslast grundsätzlich auch nach der Einlassung des Gegners. Eine Zergliederung der Sachdarstellung in Einzelheiten ist jedoch nicht schon dann erforderlich, weil der Gegner bestreitet (BGH v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, MDR 1992, 76 = NJW 1991, 2707 [2709]). Vielmehr bedarf der Tatsachenvortrag einer Ergänzung nur dann, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, MDR 1992, 76 = NJW 1991, 2707 [2709]).
Zur Schlüssigkeit des Parteivortrages zum Abschluss einer Vereinbarung bedarf es auch nicht der Angabe, wann und wo der Vertrag geschlossen sein soll. Denn bei der Frage des Zeitpunktes des Abschlusses einer Vereinbarung handelt es sich nur um eine Einzelheit, die für die Bejahung der Rechtsfolge und damit für die Schlüssigkeit ohne Bedeutung ist (BGH v. 12.6.1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212). Sie kann vom Gericht erfragt werden, wenn dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheint (BGH v. 12.6.1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212).
Hier hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.8.2002 vorgetragen, der als Zeuge vernommene A.H. habe den Audi A8 im Auftrag des Klägers mit dessen Geld am 4.7.2000 vom Autohaus N. erworben habe. Der Verkäufer A. habe H. das Fahrzeug übergeben und ihm Eigentum eingeräumt. H. habe das Fahrzeug zwischen dem 4.7. und 10.7.2000 dem Kläger übergeben, wobei beide sich einig darüber gewesen seien, dass das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Kläger übergehen sollte. Diesen Vortrag hat der Kläger nochmals im Schriftsatz vom 11.11.2002 auf S. 4 unter Beweisantritt wiederholt. Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt.
Wenn das LG beabsichtigte, abweichend von der ständigen Rechtsprechung des BGH höhere Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, so wäre es zudem verpflichtet gewesen, unmissverständlich auf den seiner Ansicht nach fehlenden Sachvortrag hinzuweisen. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, indem es allgemeine und pauschale Hinweise erteilt (BGH v. 25.6.2002 - X ZR 83/00, BGHReport 2002, 966 = MDR 2002, 1183 = NJW 2002, 3317).
Entgegen der Ansicht des LG wäre die Vernehmung des Zeugen H. auch nicht auf eine unzulässige Sachverhaltsausforschung hinausgelaufen.
Von einer Ausforschung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Antragsteller ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstellt, um durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst zu erfahren und sie dann zur Grundlage eines Parteivortrags zu machen; um eine Ausforschung geht es demgegenüber nicht, wenn der Antragsteller, wie hier der Kläger, die beweiserheblichen Tatsachen selbst in das Wissen des Zeugen stellt (BGH NJW 1995, 2011 [2012]; st. Rspr.).
b) Der Kläger hat den ihm obliegenden B...