Leitsatz (amtlich)
Bei nahezu pünktlichen Ratenzahlungen einer Schuldnerin auf einen um fünf Monate verlängerten Überbrückungskredit ihrer Hausbank kann es an einem Gläubigerbenachteilungsvorsatz der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO fehlen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.03.2014; Aktenzeichen 20 O 387/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 07.03.2014, berichtigt durch Beschluss vom 24.04.2014, - 20 O 387/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung geltend.
Unter dem 23.11.2009 legte die Schuldnerin ein "Konzept zur Sanierung und erfolgreichen Fortführung" vor (Anlage B 1) und erteilte am 02.12.2009 einen Auftrag an die G.(kurz: G.) zur Erstellung eines Sanierungsgutachtens. Die Schuldnerin und die Beklagte als ihre Hausbank schlossen am 03.12.2009 einen Kreditvertrag über 154.000,00 EUR mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2010 (Anlage K 2). Da sich nach dem Vorbringen der Beklagten die Auszahlung durch die D.nach der Jahresabrechnung für 2009 verzögerte, zahlte die Schuldnerin nur eine erste Rate von 54.000,00 EUR am 24.02.2010 zurück und vereinbarte mit der Beklagten am 18.03.2010 einen Nachtrag zu dem Kreditvertrag (Anlage B 2) mit einer Laufzeit bis zum 30.07.2010 und monatlichen Raten von 25.000,00 EUR, beginnend am 25.04.2010. Die Schuldnerin leistete diese vier Raten am 26.04.2010, 25.05.2010, 25.06.2010 und 26.07.2010. Gegenstand der Anfechtung sind die fünf Zahlungen in Höhe von insgesamt 154.000,00 EUR. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, berichtigt durch Beschluss vom 24.04.2014, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Schuldnerin habe einen durch ein Absonderungsrecht voll gesicherten Anspruch der Beklagten erfüllt. Der Globalzessionsvertrag, der nicht anfechtbar entstanden sei, gebe dieses Absonderungsrecht.
Der Kläger rügt mit seiner Berufung: Eine objektive Gläubigerbenachteiligung sei anzunehmen, weil die Schuldnerin von ihr vereinnahmte Beträge an die Beklagte weitergeleitet habe. Die Beklagte habe kein Ersatzabsonderungsrecht. Am 24.02.2010 habe die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt. Der Forderungserwerb kraft Globalzession sei anfechtbar, da keine Forderung älter als vom 31.12.2009 gewesen sei. Die Insolvenzmasse sei unzureichend, wofür ein Anscheinsbeweis spreche. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Kreditrückzahlungen folge daraus, dass sie (drohend) zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagte habe als Hausbank der Schuldnerin Kenntnis von einer jedenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit und damit vom Benachteiligungsvorsatz gehabt. Die Sanierungsbemühungen würden weder dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin noch der Kenntnis der Beklagten entgegenstehen. Das Sanierungskonzept sei bis zur letzten Teilzahlung nicht in die Tat umgesetzt worden. Bei der Anlage B 1 handele es sich nicht um ein Sanierungskonzept, weil es keine Vorgaben enthalte, wie die anderen Verbindlichkeiten hätten bedient werden sollen. Der Darlehensvertrag, insbesondere in der abgeänderten Form, sei nicht geeignet gewesen, als Überbrückungskredit zu dienen. Er bestreite, dass die befristete Verlängerung auf nachvollziehbaren Verzögerungen beruht habe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 07.03.2014 verkündeten Urteils des LG Berlin - 20 O 387/13 - wird die Beklagte verurteilt, an ihn 154.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Es liege keine Gläubiger-benachteiligung vor. Die Zahlungsströme seien irrelevant. Das Absonderungsrecht sei nicht durch die Zahlungen Dritter entfallen. Es sei voll werthaltig. Die Globalzession sei nicht anfechtbar. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen. Es fehle an einem Gläubigerbenachteilungsvorsatz der Schuldnerin, weil keine drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe und sie auf Grundlage eines konkreten Sanierungskonzepts einen ernsthaften Sanierungsversuch vorgenommen habe. Sie, die Beklagte, habe keine ...