Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.03.2005; Aktenzeichen 3 O 141/03) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 6), 7), 8), 9) und 10) gegen das Urteil des LG Berlin vom 18.3.2005 - 3 O 141/03 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Es wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen und dieser wie folgt ergänzt:
Durch notarielle Teilungserklärung vom 1.7.1981 - Urk. Nr.: ... - des Notars ... in Berlin ist das Eigentum an dem Grundstück ... in Berlin geteilt worden. In der Teilungserklärung heißt es in § 3:
"... Dem jeweiligen Eigentümer der vorgenannten Wohnungen werden folgende Sondernutzungsrechte an den nachstehenden Kellerräumlichkeiten eingeräumt: ...
Wohnung Nr. 10 den im Aufteilungsplan mit "zu 10" bezeichneten Kellerraum sowie der über dieser Wohnung liegende und im Aufteilungsplan bezeichnete Teil des Dachgeschosses.
Wohnung Nr. 11 den im Aufteilungsplan mit "zu 11" bezeichneten Kellerraum sowie der über dieser Wohnung liegende und im Aufteilungsplan bezeichnete Teil des Dachgeschosses.
Da zu den Wohnungen 10 und 11 der darüberliegende Dachraum gehört, sind diese Eigentümer berechtigt, dass Dachgeschoss entsprechend ihren Wünschen und zu ihren Lasten auszubauen ..."
Die Teilungserklärung vom 1.7.1981 wurde mit notarieller Urkunde des Notars ... in Berlin vom 12.8.1982 - Urk.-Nr. ... - u.a. wie folgt geändert:
"... Zu Wohnung Nr. 10 wird der Satzteil "sowie der ... des Dachgeschosses" gestrichen.
Zu Wohnung Nr. 11 wird statt des Satzteils "sowie der ... des Dachgeschosses" eingefügt: "sowie das gesamte im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichnete Dachgeschoss". ...
Da zu der Wohnung Nr. 11 der darüberliegende Dachraum gehört, ist dieser Eigentümer berechtigt, das Dachgeschoss entsprechend seinen Wünschen und zu seinen Lasten auszubauen. ..."
Eine weitere Änderung der Teilungserklärung vom 1.7.1981 erfolgte durch notarielle Urkunde vom 28.10.1982 des Notars ... - Urk.-Nr. ... und zwar u.a. wie folgt:
"§ 1 ...
12. in einen Miteigentumsanteil von 2/1000stel verbunden mit dem Sondereigentum an dem Dachgeschoss im Hause ..., ca. 270 qm groß;...
§ 3 ...
3. Der jeweilige Eigentümer der Dachgeschossräume zu Zif. 12 ist berechtigt, diese nach seinen Wünschen und zu seinen Lasten auszubauen ..."
Die Klägerin schloss am 21.7.1999 mit den Eheleuten K. einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ihren Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Teileigentumseinheit bestehend aus dem derzeit ausgebauten Vorderhaus, der darüberliegenden von der Klägerin ausgebauten Pyramide mit eingeschränkter Nutzung und dem noch unausgebauten linken Seitenflügel. Der Verwaltungsbeirat und die Eigentümerversammlung verweigerten in der Folgezeit ihre Zustimmung mit der Begründung, dass der Luftraum unter der im Dachgeschoss gelegenen Pyramide nicht zum Sondereigentum Nr. 12 gehöre. Die Käufer traten vom Kaufvertrag zurück. Mit Beschluss vom 25.8.2000 stellte das AG Charlottenburg (AG Charlottenburg, Beschl. v. 25.8.2000 - 70-II 639/99) fest, dass der Beirat und die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht berechtigt gewesen seien, die Zustimmung zu verweigern. Die Beschwerde der hiesigen Beklagten wurde zurückgewiesen, die sofortige weitere Beschwerde durch Beschluss des KG vom 19.9.2001 (KG, Beschl. v. 19.9.2001 - 24 W 147/01, KGReport Berlin 2002, 1) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich aus der vom AG ausgesprochenen Zustimmungsverpflichtung keinerlei Anerkenntnis der Eigentümergemeinschaft ergibt, dass die sog. Pyramide zum Sondereigentum der Einheit Nr. 12 gehört.
Auf Antrag der Klägerin hat das AG Charlottenburg mit Beschluss vom 6.12.2002 (AG Charlottenburg, Beschl. v. 6.12.2002 - 70-II 727/01) festgestellt, dass die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die hiesigen Beklagten, verpflichtet sind, der Klägerin jeden zukünftigen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist und zukünftig entstehen wird, dass der Verwaltungsbeirat und die Eigentümerversammlung ihre Zustimmung zu dem zwischen der Klägerin und den Eheleuten K. am 21.7.1999 geschlossenen Kaufvertrag verweigert haben. Die hiesigen Beklagten haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Das LG hat mit Beschluss vom 10.11.2004 - 85 T 1/03 WEG - das Verfahren im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt.
Gegen das den Beklagten zu 1) bis 4) und 6) bis 10) am 31.3.2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1), 4) und 6) bis 10) am 14.4.2005 und die Beklagten zu 2) und 3) am 26.4.2005 Berufung eingelegt und diese am 25.5.2005 bzw. am 31.5.2005 begründet.
Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, dass die Pyramide nicht zum Sondereigentum Nr. 12 gehöre. Sie behaupten wie bisher, dass zw...