Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauvertrag: Nichtigkeit bei einseitigem Verstoß des Unternehmers gegen das Schwarzarbeitsgesetz; Bereicherungsansprüche des Unternehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1, 2 SchwArbG sind Werkverträge nichtig, wenn entweder Auftraggeber und Auftragnehmer gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen haben oder ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers vorliegt, den der Auftraggeber kennt und bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Einen Verstoß gegen § 1 SchwArbG begeht, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang aus Dienst- und Werkleistungen erzielt, die er im Rahmen eines selbständig betriebenen Gewerbes erbringt, ohne das Gewerbe angezeigt zu haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwArbG), oder die er im Rahmen eines selbständig als stehendes Gewerbe betriebenen Handwerks erbringt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.(Rz. 21).
2. Ein einseitiger Verstoß des Unternehmers gegen das Schwarzarbeitsgesetz liegt damit vor, wenn er weder in die Handwerksrolle eingetragen war noch er ein Gewerbe angemeldet hatte (Rz. 22). Dann ist der Bauvertrag jedenfalls in Folge einer Anfechtung des Auftraggebers nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, wenn ihn der Unternehmer arglistig über das Vorhandensein der Gewerbeanmeldung und der Eintragung in der Handwerksrolle getäuscht hat (Rz. 26).
3. Der vorleistende Unternehmer kann Wertersatz seiner Leistungen nach Bereicherungsrecht verlangen, wenn der Bauvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig ist. Bei der Bemessung des Wertersatzes müssen erhebliche Abschläge wegen des Ausschlusses vertraglicher Baumängelansprüche vorgenommen werden. Haben sich schon Mängel gezeigt, so sind diese darüber hinaus im Rahmen der Saldierung in die Ausgleichsrechnung einzubeziehen(Rz. 29).
Normenkette
BGB § 123 Abs. 1, §§ 134, 142 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2; SchwarzArbG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen 28 O 420/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung und der Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Berlin vom 6.11.2002 - 28 O 420/01 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, 15.961,12 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1999 an das Finanzamt L., I. straße,... L., zur Steuernummer:... zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 91 % und der Beklagte zu 9 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns i.H.v. insgesamt 175.084,62 EUR (= 342.435,75 DM), aus zwei "revidierten" Schlussrechnungen vom 20.8.1999. Aus der für sich selbst gelegten Schlussrechnung über eine Gesamtsumme von netto 565.867,09 DM und (zzgl. 15 % Mehrwertsteuer) brutto 650.747,16 DM macht er abzgl. in der Rechnung angeführter Abschlagszahlungen von insgesamt 452.326 DM noch restliche 198.421,16 DM geltend. Aus der für die Permanent Bau GmbH gelegten Schlussrechnung über eine Gesamtsumme von netto 393.372,55 DM und (zzgl. 16 % Mehrwertsteuer) brutto 456.312,16 DM macht er abzgl. in der Rechnung angeführter Abschlagszahlungen von insgesamt 229.904,50 DM und einer weiteren Zahlung von 82.393,97 DM restliche 144.123,59 DM (rechnerisch richtig 144.014,59 DM) geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 49.783,78 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1999 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Der Beklagte trägt vor: Im Hinblick auf die Nichtigkeit des Bauvertrags jedenfalls infolge der von ihm erklärten Anfechtung könne der Kläger nur noch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wertersatz in Höhe des ortsüblichen und angemessenen Preises derjenigen Leistungen geltend machen, um die er - der Beklagte - noch bereichert sei, wofür der Kläger in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig sei. Er berechne nunmehr die Kosten der Mängelbeseitigung an den Fliesenlegearbeiten in der Weise, dass er die Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen L. in der Wohnung Nr. 14 auf alle übrigen Wohnungen übertrage mit Ausnahme derjenigen in den Dachgeschosswohnungen Nr. 43 und 44, in denen die Leistungen des Klägers unbrauchbar gewesen seien und deshalb vollständig hätten wiederholt werden müssen. Danach ergebe sich bei der Rechnung des Klägers ein geprüfter Betrag von 405.690,37 DM netto und bei derjenigen der P. B. GmbH von 161.673,09 DM netto. Die Abschlagszahlung über 82.393,97 DM sei auf...