Normenkette
AuslPflVG § 2 Abs. 1b, § 6; PflVG § 3 Nrn. 1-2; ZPO §§ 286-287
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 08.02.2005; Aktenzeichen 24 O 395/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.2.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 395/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das LG Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 2 Abs. 1b, 6 AuslPflVG i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVG wegen des Schadensereignisses vom 1.4.2003 auf der in Berlin gelegenen Straße Riehlufer in Höhe der Einmündung der Ziegrastraße verneint.
a) Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass das LG verpflichtet gewesen wäre, auf seinen Antrag vom 22.9.2004 den Sachverständigen H. zur mündlichen Verhandlung zu laden um dem Kläger Gelegenheit zu geben, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (BGHZ, 6, 398; BGH v. 22.5.2001 - VI ZR 268/00, MDR 2001, 1130 = BGHReport 2001, 660 = NJW-RR 2001, 1431; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 411 Rz. 5 , m.w.N.).
Die im Berufungsverfahren durchgeführte ergänzende Befragung des Sachverständigen Dipl. Ing. M.H. in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2005 hat jedoch letztendlich zu keinem dem Kläger günstigeren Beweisergebnis geführt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die feinlinig gekennzeichneten und sich teilweise kreuzenden Schleifspuren an der Hinterkante des linken Seitenbereichs des Frontstoßfängers des klägerischen Fahrzeugs (Bild 2 der Gutachtenanlage), die kurze Einkerbung am vorderen Bereich des Radausschnitts des klägerischen Fahrzeugs (Bilder 3 und 4 der Gutachtenanlage), die schwach gezeichneten hellen Streifspuren im Bereich des Kotflügels des klägerischen Fahrzeugs sowie im Bereich der Fahrertür (Bild 5 der Gutachtenanlage), die kurzen Einkerbungen im Bereich der B-Säule (Bild 10 der Gutachtenanlage) sowie die Beschädigung des linken Außenspiegels (Bilder 7 und 8 der Gutachtenanlage) nicht durch einen Anstoß der rechten vorderen Ecke des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden sein können. Insoweit folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Urteils.
Auf Befragen des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige H. ergänzend ausgeführt, die Kollisionsgeschwindigkeit, die sich im vorliegenden Fall nicht mehr genau habe feststellen lassen, sei nicht allein ausschlaggebend für das Schadensbild. Dieses hänge auch vom Gewicht des Fahrzeugs ab, welches den Anstoß verursacht.
Ein schwereres Fahrzeug könne bei geringerer Geschwindigkeit gleiche Schäden verursachen, wie ein leichteres Fahrzeug mit entsprechend höher Geschwindigkeit. Entscheidend sei im vorliegende Fall, dass Fehlen korrespondierender Schäden an den beteiligten Fahrzeugen. Wäre der Kleintransporter Mercedes-Benz 207, wie vom Kläger behauptet, mit der vorderen rechten Ecke gegen die vordere linke Seite des klägerischen Fahrzeugs gestoßen, so hätten unterhalb der vom Kläger geltend gemachten Schäden erhebliche Schäden durch die vorstehende Stoßstange des Kleintransporters verursacht werden müssen. Derartige Schäden liegen indessen, was auch der Kläger nicht bezweifelt, nicht vor. Wäre die Beschädigung des Spiegels durch den Kleintransporter verursacht worden, so hätten gleichzeitig Kontaktspuren der Stoßstange an der linken Seite bzw. Tür des klägerischen Fahrzeugs entstehen müssen. Gleiches gelte für die geltend gemachten Beschädigungen des Kotflügels und der Fahrertür.
Der Sachverständige hat auch überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschädigungen im Bereich des Türschlosses des klägerischen Fahrzeugs nicht auf einen Anstoß der unter der Stoßstange befestigten Abschleppöse des Kleintransporters zurückgeführt werden können. Denn bevor es zu einer Berührung der Abschleppöse mit den weiter innen gelegenen Fahrzeugteilen des klägerischen Mercedes-Benz gekommen wäre, hätte die Abschleppöse zunächst mit weiter außen liegenden Fahrzeugteilen in Berührung kommen und diese beschädigen müssen. Derartige Beschädigungen fehlten indes. Das Schadensbild deute eher darauf hin, dass das Schloss des Sicherheitsgurtes dort eingeklemmt worden sei.
b) Der Umstand, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der vom Kläger geltend gemachten Schäden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf die behauptete Kollision mit dem Kleintransporter zurückgeführt werden können führt dazu, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Ein Anspruch auf Ersatz für solche Schäden, die möglicherweise auf die behauptete Kollision zurückgeführt werden könnten, besteht nicht.
Auch wenn dem Geschädigten der Nachweis einer Schadensverursachung gelingt scheidet ein Ersatzanspruch nach der ständigen Rechtssprechung des Senats dann aus, wenn er - unter Umständen zusätzlich - Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind und wenn sich...