Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 91 O 19/15) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. August 2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin - 91 O 19/15 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. 1 in Höhe von 50.000 EUR und im Übrigen in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in Ziff. 1 in vorgenannter Höhe, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der klagende Wettbewerbsverband nimmt die beklagte Vertreiberin des
Nahrungsergänzungsmittels "... auf Unterlassung von - nach seiner Auffassung insbesondere mangels eines wissenschaftlichen Nachweises und wegen des teilweisen Krankheitsbezuges unzulässigen - Werbeaussagen in Anspruch.
Die Beklagte bewarb das genannte Nahrungsergänzungsmittel in der Zeitschrift Ausgabe Januar 2015 auf Seite 23 unter anderem mit Werbeaussagen wie folgt:
- Das Immunsystem stärken
- Schadstoffe natürlich ausleiten
- Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
- Immunsystem stimulierende Wirkung
- Erhöhung der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der genannten Werbung (Anlage K1 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen.
Der Kläger mahnte die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 15. Januar 2015 vergeblich ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte mit der Klagerwiderung alleine für die letztgenannte Werbeaussage ab, allerdings ohne sich auf einen deutschen Gerichtsstand einzulassen. Der Kläger wendet je Abmahnung Kosten in Höhe von EUR 178,50 auf.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel "... mit folgenden Angaben zu werben:
- Das Immunsystem stärken
- Schadstoffe natürlich ausleiten
- Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
- Immunsystem stimulierende Wirkung
- Erhöhung der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern
sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 178,50 nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8. April 2015
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig. Durch die Formulierung "auf dem deutschen Markt" sei die örtliche Wirksamkeit des begehrten Verbotes nicht klar definiert, da ihrer Auffassung nach dieser sich auf den gesamten deutschsprachigen Markt weltweit beziehe. Darüberhinaus sei das angegriffene Produkt europarechtskonform und verkehrsfähig. Die Aussagen seien - abgesehen von der Frage der Lebensqualität von Typ-II-Diabetikern - zulässig, weil die enthaltenen Algen sowohl das Immunsystem stärkten als auch Schadstoffe natürlich ausleiteten und diese dabei bänden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die ersten vier Werbeaussagen bezögen sich unzulässig auf eine Verhütung von Krankheiten, die letzte Werbeaussage sei auf die Beseitigung, jedenfalls die Linderung einer Krankheit gerichtet.
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Sie beantragt,
das angefochtene landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte es unterlassen soll, im geschäftlichen Verkehr auf den deutschen Markt für das Mittel "... mit folgenden Angaben zu werben:
- Das Immunsystem stärken
- Schadstoffe natürlich ausleiten
- Bindungsfähigkeit von Schadstoffen
sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Klageantrag und der landgerichtliche Unterlassungsausspruch sind nicht deshalb zu unbestimmt, weil sie mit der Wendung "auf dem deutschen Markt" auf ein geographisch unklares Gebiet Bezug nehmen würden, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Wendung lässt - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 4) - eindeutig erkennen, dass sie auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogen ist. Einer Anlehnun...