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KG Berlin Urteil vom 18.08.2005 - 8 U 251/04

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 30 O 187/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.10.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 30 des LG Berlin - 30 O 187/04 - teilweiseabgeändert:

Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten 13.725,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Instanzen haben die Kläger je 47 % und der Beklagte 6 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Kläger haben in erster Instanz eine anwaltliche Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, dass dieser ggü. dem Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Besteuerungsgrundlage des § 23 EStG (in Bezug auf eine Rückwirkung wegen Verlängerung der Haltefrist durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 und eine Verletzung von Art. 3 GG wegen eines strukturellen Erhebungsdefizits) begründet und ferner, dass er nicht zur Anrufung des FG des Landes Brandenburg gem. § 69 Abs. 3 FGO geraten habe. Jedenfalls hätte das Finanzamt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Es bestehe eine Übereinkunft zwischen FG und der Steue...

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