Normenkette
BGB § 536
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.10.2001; Aktenzeichen 32 O 534/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin zu Ziff. 1c) teilweise geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 17.407,21 Euro (= 34.045,55 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus 2.920,68 Euro (= 5.712,35 DM) seit dem 6.3.2001 und aus jeweils 3.621,63 Euro (= 7.083,30 DM) seit dem 5.4., 7.5., 7.6. und 5.7.2001 zu zahlen.
Die weiter gehende Zahlungsklage (Klageantrag zu 2)) wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 84.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 9.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Die Räume würden den vereinbarten Mietzweck, nämlich den Betrieb einer Speisegaststätte, nicht erfüllen. Da er, der Beklagte, auf Wunsch der Kläger die Gaststätte im April 1997 geschlossen habe, sei die Gaststättenkonzession erloschen. Zwischenzeitlich hätten sich die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geändert, so dass eine Gaststättenerlaubnis im März 2001 und bis heute insb. wegen der fehlenden behindertengerechten Toilette nicht erteilt werden würde.
Ferner seien weiterhin Mängel vorhanden. So weise die Fensteranlage derartig schwerwiegende Mängel auf, dass schon allein deswegen ein Gaststättenbetrieb nicht möglich sei. Alle Fenster des Gastraumes und der sonstigen zur Straßenseite belegenen Räume seien morsch und die Außenfenster seien von Fäulnis befallen. Ein Außenanstrich sei faktisch nicht vorhanden und die Fenster seien undicht. Die Gaststätteneingangstür sei morsch und angefault. Die Decke im Gastraum weise erhebliche Mängel auf. Das Flachdach sei von den Klägern zwar im Mai 2000 abgedichtet worden, so dass Regenwasser nicht mehr eindringen könne. Jedoch hänge die Decke durch und weise große Risse und Flecken auf, die auf malermäßige Unregelmäßigkeiten beruhen würden. Ferner sei der Bierkeller unbenutzbar. Aufgrund von Feuchtigkeit sei der Deckenputz schadhaft, die Deckenfläche weise fäulnisartige Verfärbungen auf. Darüber hinaus seien weitere Mängel vorhanden. Die Beheizung der Räumlichkeiten sei nicht möglich, weil die Heizkörper nicht an den Wänden befestigt gewesen seien. Ferner habe es einen Wasserrohrbruch im Keller gegeben. Wegen der Mängel i.E. wird auf das Gutachten des Sachverständigen L. vom 20.7.2001 und das Gutachten des Sachverständigen S. vom 1.9.2002 verwiesen.
Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 9.10.2001 verkündeten Urteils der Zivilkammer 32 des LG Berlin die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger halten die Berufung für unzulässig, weil der Beklagte sich in der Berufungsbegründung nicht mit den tragenden Gründen des Urteils auseinander gesetzt habe. Sie machen ferner geltend: Es werde bestritten, dass die Gaststättenerlaubnis des Beklagten abgelaufen sei. Der Beklagte sei Ende 1997 fortgesetzt aufgefordert worden, die Gaststätte ab 1.2.1998 wieder zu eröffnen. Zu dieser Zeit sei die Gaststättenerlaubnis nicht abgelaufen gewesen. Es werde bestritten, dass im März 2001 die Anforderung bestanden haben, eine behindertengerechte Toilette einzubauen. Der Beklagte habe sich auch nicht um eine Erlaubnis bemüht. Dies ergebe sich aus den Schreiben des Beklagten vom 2. und 17.5.2001, in denen der Beklagte die Wiedereröffnung der Gaststätte abgelehnt habe. Nachdem sie die Feuchtigkeitsschäden an der Decke beseitigt hätten, habe am 6.3.2001 ein Besichtigungstermin mit dem Beklagten stattgefunden, in dem der Beklagte keine Beanstandungen erhoben habe. Der Beklagte sei aufgefordert worden, die März 2001 die Mietzahlungen wieder aufzunehmen, da alle zur Mietminderung berechtigenden Mängel von ihnen beseitigt worden seien. Der Beklagte habe ihnen weitere Mängel auch nicht angezeigt, so dass dies den Verlust des Minderungsrechts zur Folge habe. Die Kläger bestreiten, dass Mängel vorhanden seien.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Rechtszügen Bezug genommen. Die Akten des LG Berlin – 32 O 101/00 – lagen zu Informationszwecken vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur hinsichtlich des Zahlungsanspruches in geringem Umfange begründet.
I. Die Berufung ist – entgegen der Ansicht der Kläger – zulässig. Die Berufungsbegründung muss die bestimmte Bezeichnung der einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtu...