Entscheidungsstichwort (Thema)

Planung eines Datennetzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in DIN 276 in der Kostengruppe 457 aufgeführten Datennetze sind Bestandteil der Anlagegruppe Elektrotechnik i.S.d. § 68 Nr. 3 HOAI.

2. Sofern nicht nur die Planung eines isolierten Datennetzes in Auftrag gegeben wird, sind die Datenendgeräte integraler Bestandteil der Planungsleistung und daher bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 HOAI zu berücksichtigen.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem Ingenieurvertrag das Honorar frei vereinbart werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.06.2001; Aktenzeichen 95 O 227/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.6.2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des uropäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen

 

Tatbestand

Auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 19.3.2002 – 7 U 236/01 – wird zunächst Bezug genommen.

statten, zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

h Ausweislich des Schreibens der N.G. vom 3.5.1999 (Anl. K 2) ist über die Formulierung dieser Vertragsklausel eingehend verhandelt worden. Im Aktenvermerk vom 12.6.1996 (Anl. K 3) wurde unter Ziff. 24.11 der übereinstimmende Wille der Parteien, die Kosten der Handelseinrichtungen als anrechenbare Kosten zu deklarieren, festgehalten.

Schließlich geht die Beklagte bei der Prüfung der Schlussrechnung und ihrer eigenen Honorarberechnung und dem bereits erwähnten Schreiben der N.G. vom 10.9.1996 (Anl. K 7) davon aus, dass die Endgeräte in die anrechenbaren Kosten einzubeziehen sind.

7. Nachdem die Klägerin die anrechenbaren Kosten, über deren Höhe noch Streit bestand, unstreitig gestellt und für die Anlagengruppen, für die das Honorar nicht frei vereinbart werden konnte, eine Abrechnung nach der Honorarzone III, Mindestsatz, akzeptiert hat, berechnet sich das Honorar wie folgt:

Gewerk

Anrechenb. Kosten

Honorar Zone III Mindestsatz

Honorar Zone III Mittelsatz

Zusammen

GWA (Gas, Wasser …)

Anrechenbare Kosten:

413.826 DM

Honorar 100 %:

75.493,52 DM

81.598,27 DM

33 % Mindestsatz:

6.039,48 DM

8 % Mittelsatz:

6.527,86 DM

Zusammen:

12.567,34 DM

WBR (Wärmeversorgung)

Anrechenbare Kosten:

5.033.515 DM

Honorar 100 %:

568.844,07 DM

588.074,42 DM

33 % Mindestsatz:

187.718,54 DM

8 % Mittelsatz:

47.045,95 DM

Zusammen:

234.764,50 DM

ELT (Elektrik) einschl. Comm. Anl. (Handelseinr.)

2.145.058 DM 3.459.632 DM 817.573 DM 21.491.091 DM

Anrechenbare Kosten:

27.913.354 DM

Honorar 100 %:

2.247.433,58 DM

41 % Mittelsatz:

921.447,77 DM

921.447,77 DM

Summe 3 Anlagengruppen:

1.168.779,61 DM

25 % Umbauzuschlag:

292.194,90 DM

Zusammen:

1.460.974,51 DM

4 % Nebenkosten:

58.438,98 DM

Gesamthonorar netto:

1.519.413,49 DM

Mehrwertsteuer 15 %:

227.912,02 DM

Honorar brutto:

1.747.325,51 DM

Reisekosten:

49.214,42 DM

Honorarforderung insges.:

1.796.539,93 DM

Gezahlt:

1.011.595,72 DM

Restliche Forderung:

784.944,21 DM

Das entspricht:

401.335,60 Euro

II. Nach alledem erweist sich die vom BGH angeregte Vorlage an den EuGH als nicht erforderlich, weil das Honorar insgesamt berechnet werden konnte, ohne dass eine Herabsetzung wegen Verstoßes gegen § 4 HOAI vorgenommen werden musste.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 352, 353 HGB. Der weiter gehende Zinsanspruch, den die Klägerin mit der unselbständigen Anschlussberufung geltend gemacht hat, war wegen Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB abzuweisen, weil die Honorarforderung der Klägerin bereits vor dem 1.5.2000 fällig geworden ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf dem §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 ZPO.

Ein Grund, die Revision erneut zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache jetzt weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128681

BauR 2004, 1801

IBR 2004, 327

IBR 2004, 328

KG-Report 2004, 243

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