Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit der namentlichen Nennung eines früheren Offiziers der DDR-Grenztruppen
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit der namentlichen Nennung eines früheren Offiziers der DDR-Grenztruppen.
Gründe
Die gem. § 511 ZPO statthaften Berufungen der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie sind auch in der Sache begründet.
Zwar ist die Klage mit dem gestellten Unterlassungsantrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, weil sich der Kläger gegen die Nennung seines Namens in sämtlichen in Bezug genommenen Zusammenhängen wehrt. Er will also weder im Zusammenhang mit seiner Funktion beim Grenzregiment 33, noch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Bundespolizei und schon gar nicht im Zusammenhang mit den Todesschüssen auf Chris Gueffroy genannt werden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagten nicht zu.
Die Namensnennung des Klägers ist schon deswegen zulässig, weil dieser sowohl mit seiner früheren Funktion beim Grenzregiment der DDR als auch mit seiner heutigen Tätigkeit bei der Bundespolizei an die Öffentlichkeit getreten ist. Er hat Vorträge über den "Dienst an der Berliner Grenze" (Ankündigung der Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde,), den "praktischen Alltag des Grenzregimes an der Berliner Mauer", die "Maueröffnung und Auflösung der Grenztruppen" sowie über "Prozess und Erlebnis der Übernahme von Angehörigen der Grenztruppen der DDR in den Bundesgrenzschutz der Bundesrepublik Deutschland" (Verzeichnis der Museumshaus am Checkpoint Charlie,) gehalten. Dabei ist er, wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, mit seiner früheren und jetzigen Funktion vorgestellt worden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, diese Unterlagen nicht gekannt zu haben. Er hat sich auch erst im Zuge des hiesigen Rechtsstreits darum bemüht, seine persönlichen Daten aus den Ankündigungen zu entfernen. Der Kläger hat sich weiter für einen Beitrag des W. über die Jugend und seinen Werdegang in der DDR zur Verfügung gestellt. In diesem wird, wie das LG festgestellt hat, nicht nur die Kindheit und Jugend des Klägers dargestellt, sondern auch seine Tätigkeit beim DDR-Grenzschutz und der Bundespolizei erwähnt. Schließlich hat er der Autorin R. für deren Buch "Die Rache der Geschichte" ein Interview gegeben, in dem er seine Funktion als politischer Offizier und zweiter Kompaniechef bei den Grenztruppen der NVA öffentlich gemacht hat. Wie die Beklagten vorgetragen haben, hat der Kläger seine von der Autorin R. in ihr Buch aufgenommenen Äußerungen letztlich weitgehend akzeptiert und sich insbesondere nicht gegen die Namensnennung und Mitteilung seiner Funktion beim Grenzregiment gewehrt. Offenbar hatte der Kläger bis zur Veröffentlichung der Beklagten keine Probleme damit, seine frühere Tätigkeit als Offizier beim Grenzregiment der DDR öffentlich zu machen. Auch in seiner heutigen Position bei der Bundespolizei tritt der Kläger in die Öffentlichkeit, etwa in der als Anlage B 4 vorgelegten Bezirksjournal des BGS. Eine Namensnennung unter Hinweis auf die vom Kläger ausgeübte Funktion beim Grenzregiment und seine Tätigkeit bei der Bundespolizei ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Eine etwa mit der Namensnennung einhergehende Benachteiligung i.S.d. § 8 BPersVG hat der Kläger in Kauf genommen. Ob eine namentliche Erwähnung des Klägers auch zulässig wäre, wenn dieser nicht von sich aus mit seiner früheren und jetzigen Tätigkeit an die Öffentlichkeit getreten wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Soweit der Kläger die Klage darauf stützt, dass er durch die streitgegenständliche Passage als (direkt) Verantwortlicher für die Todesschüsse auf Chris Gueffroy dargestellt werde, verfängt dies nicht. Die angegriffene Äußerung beschränkt sich auf die Mitteilung, dass der Kläger ebenso wie G.F.M. und N.S. beim Bundesgrenzschutz arbeitet. Durch den Klammerzusatz wird dem Leser mitgeteilt, dass der Kläger Politoffizier im Grenzregiment 33 war. Dies stellt eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Wie der Kläger einräumt, war er als Offizier zunächst Stellvertreter für politische Arbeit einer Kompanie und seit Herbst 1988 im Stab des Grenzregiments 33 sog. Jugendinstrukteur. Die Bezeichnung als Politoffizier ist also nicht zu beanstanden. Durch die Mitteilung der Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz wird in Form einer mitschwingenden Wertung allenfalls die Tatsache der Übernahme früherer Angehöriger der Grenzregimente in den Bundesgrenzschutz kritisiert. Einen weitergehenden Inhalt hat die Passage nicht. Der Kläger wird insbesondere nicht, wie er ausführt, als alter Kamerad des im Zusammenhang mit den Todesschüssen auf Chris Gueffroy verurteilten Stabschefs R.G. bezeichnet. Denn der den Kläger betreffenden Nebensatz bezieht sich auf G...