Leitsatz (amtlich)
Den Reiseveranstalter trifft grundsätzlich keine anlassunabhängige deliktsrechtliche Verkehrssicherungspflicht (Auswahl-, Überwachungs- und Kontrollpflicht) hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Reinigungsarbeiten durch den Leistungserbringer (hier: einen Hotelbetreiber) und das von ihm eingesetzte Personal. Nur soweit er hinreichende Anhaltspunkte hat, dass der Leistungserbringer seinen Verkehrssicherungspflichten bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten nicht nachkommt, hat der Reiseveranstalter in geeigneter Weise der dadurch begründeten Gefahr entgegenzuwirken.
Normenkette
BGB § 651c Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 831
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.06.2015; Aktenzeichen 40 O 48/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des LG Berlin vom 29.6.2015 - 40 O 48/14 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei. Sie hat behauptet, in der Hotelanlage auf dem bei Putzarbeiten nicht aufgewischten nassen Boden ausgerutscht zu sein und sich hierbei ihren rechten Arm erheblich verletzt zu haben, so dass unter anderem zwei Operationen notwendig wurden. Sie wirft der Beklagten vor, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten durch den Hotelbetreiber nicht hinreichend kontrolliert und dadurch eigene Verkehrssicherungspflichten missachtet zu haben.
Das LG hat der auf die Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich zukünftiger Schäden gerichteten Klage stattgegeben, hinsichtlich des Zahlungsantrags nur dem Grunde nach.
Von einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der ihr vom LG dem Grunde nach zugesprochene Zahlungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
1. Eine eigene Haftung der Beklagten als Reiseveranstalterin kam vorliegend, wie auch das LG zutreffend angenommen hat, allein nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.
a) Vertraglich ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht zu begründen. Schäden des Reisenden, die infolge einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Leistungserbringer im Rahmen der geschuldeten Reiseleistung entstehen, begründen zwar einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 12.6.2007 - X ZR 87/06 -, juris Rn. 20). Darauf gegründete reisevertragliche Schadenersatzansprüche können aber nur geltend gemacht werden, wenn sie binnen eines Monats nach Ende der Reise dem Reiseveranstalter angezeigt worden sind (§ 651g BGB), woran es hier fehlt. Für sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche gibt es ebenfalls keine Ansatzpunkte.
b) Deliktsrechtlich kam eine Haftung der Beklagten nicht schon nach § 831 BGB in Betracht. Denn der die für den Reiseveranstalter tätige Leistungserbringer und dessen Erfüllungsgehilfen sind mangels Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit keine Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des § 831 BGB (BGH, Urteil vom 25.2.1988 - VII ZR 348/86 -, juris Rn. 21).
2. Auch wenn die Verkehrssicherungspflicht für eine Hotelanlage in erster Linie den Hotelbetreiber trifft, hat der Reiseveranstalter im Rahmen der allgemeinen deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB daneben eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit des Vertragshotels. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.7.2006 - X ZR 142/05 -, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 12.6.2007 - X ZR 87/06 -, juris Rn. 13).
a) Entgegen der Ansicht des LG bestand nach diesen Vorgaben keine anlassunabhängige Auswahl-, Überwachungs- und Kontrollpflicht der Beklagten, ob der Hotelbetreiber seinen Verkehrssicherungspflichten im Rahmen der Reinigungsarbeiten durch sein Personal nachgekommen war. Die genannten Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters hinsichtlich der Hotelanlage beziehen sich in erster Linie darauf, dass die baulichen Anlagen den Sicherheitsanforderungen genügen und keine Gefahrenquellen von ihnen ausgehen (BGH, Urteil vom 25.2.1988 - VII ZR 348/86 -, juris Rn. 26). Nur soweit sich aus dem Hotelbetrieb Risiken ergeben, die über das übliche Risiko bei der Anlagennutzung hinausgehen, etwa bei Spiel-, Sport- oder Animationsveranstaltungen, kann eine stichprobenartige Überprüfung verlangt werden, wobei der Reiseveranstalter auch hier grundsätzlich darauf vertrauen darf, ...