Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 23.03.1993; Aktenzeichen 15 O 1188/92)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.06.1995; Aktenzeichen V ZR 184/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. März 1993 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 38.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung hinsichtlich des Hauptanspruchs nebst Zinsen in Höhe von 41.000,– DM und wegen der Kosten in Höhe des festzusetzenden Betreges zuzüglich eines Aufschlages von 10 von Hundert abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 38.000,– DM.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt Ferienwohnrechte im Rahmen eines sogenannten Time-sharing-Modells an der Ferienwohnanlage „C. C. T. H.,” die die Erwerber des Wohnrechts dazu berechtigt, eine vertraglich naher bestimmte Wohnung zu bestimmten, ebenfalls vertraglich festgelegten Zeiten des Jahres auf die Dauer von 50 Jahren zu nutzen. Mit dem Kauf werden die Erwerber zugleich Mitglied des Tauschpool „R. C. I.” (RCI) und erlangen damit die Möglichkeit, im Tausch mit dem Nutzungsrecht an ihrer Ferienwohnung in einer anderen der rund 2.000 dem Tauschpool angeschlossenen, weltweit verteilten Hotelanlagen Urlaub zu machen.

Die Kläger erwarben im Anschluß an eine von der Beklagten durchgeführte Werbeveranstaltung durch Vertrag vom 24.728. November 1991 zum Preise von 41.250,– DM ein derartiges Nutzungsrecht, aufgrund dessen sie berechtigt waren, eine der Wohnungen der genannten Wohnanlage drei Wochen wahrend der Hauptsaison mit sechs Personen zu nutzen.

Am 24. November 1991 unterzeichneten die Kläger im Anschluß an die bereits angesprochenen Werbe- und Informatiorrsveranstaltung einen von der Beklagten verfaßten, ihre Kurzfirma „C. Grund” im Kopf nennenden formularmäßig gehaltenen, als „Kaufvertrag Dauerwohnrecht” überschriebenen Kaufantrag. In diesem Schriftstuck heißt es bereits im einleitenden Absatz, daß zwischen der Beklagten und den Kaufern ein „Kaufvertrag über ein Dauerwohnrecht nach § 31 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geschlossen” werde.

Unmittelbar im Anschluß daran heißt es in dem mit „Gegenstand” überschriebenen § 1 des Formularvertrages:

  1. „Die L. Verwaltungsgesellschaft mbH ist Inhaber von Dauerwohnrechten gemäß § 31 WEG an Ferienwohnungen in der Anläge „C. Club”. T. Hof
  2. Die L. Verwaltungsgesellschaft mbH halt diese Dauerwohnrechte treuhänderisch für die Verkäuferin …”.

§ 2 des Vertrages, überschrieben mit dem Stichwort „Kauf” bestimmt u.a.:

„1. Die Verkäuferin verkauft an den Käufer von dem in § 1 Abs. 1 beschriebenen Dauerwohnrecht einen Anteil von 3/52

3. Der Käufer tritt in die als Anlagen beigeschlossenen Regelungen mit allen Rechten und Pflichten ein:

  • Anlage 1: Verwaltungsordnung
  • Anlage 2: Service-Vertrag mit der C. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Service KG

Diese Anlagen sind integrale Bestandteile dieses Kaufvertrages.

4. Der Käufer schließt mit L. Verwaltungsgesellschaft mbH in gesonderter Vereinbarung einen Grundbuch-Treuhandvertrag. Mit Übernahme dieser Treuhandschaft und Eintragung des Käufers in das Gemeinschaftsregister hat die Verkäuferin ihre Verpflichtung aus diesem Kaufvertrag nach Absatz 1 erfüllt.

6. Nach Maßgabe der Verwaltungsordnung erwirbt der Käufer folgendes zeitliche Dauerwohnrecht:

Wohnung Nr. … eingetragen im Grundbuch von T. Blatt … des Amtsgerichts St. B.”

In § 5 „Weiterveräußerung” heißt es:

  1. „Der Käufer kann sein Recht frei weiterveräußern, jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Zustimmungsvorbehalte in der Verwaltungsordnung. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Verwaltungsordnung und ihre Anlagen in der jeweils gültigen Fassung seinem Käufer aufzuerlegen.
  2. Die Übertragung an den Erwerber des Käufers bedarf der Zustimmung des Geschäftsbesorgers nach Maßgabe der Verwaltungsordnung, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Die Zustimmung darf insbesondere dann verweigert werden, wenn der Erwerber des Käufers nicht bereit ist, sich der Verwaltungsordnung und ihren Anlagen zu unterwerfen, oder der Kaufvertrag mit dem Erwerber diese Unterwerfung nicht vorsieht.”

Ein ebenfalls am 24. November 1991 von den Klägern unterzeichnetes Formular mit der Kennzeichnung „Erklärung” leitet mit den Worten ein:

„Mit dem heute unterzeichneten Kaufvertrag wünschen wir/ich die Eintragung unseres/meines Dauernutzungrechts in der Ferienwohnanlage – C. CLUB T. HOF –”.

Im mit der L. Verwaltungsgesellschaft mbH als Treuhänderin für die Dauerwohnrechte zu schließenden Treuhandvertrag, der nach § 18 Nr. 2 der Verwaltungsordnung dieser als „integraler Bestandteil zugehörig” ist, wird unter § 2 „Treuhänderische Grundbu...

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