Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.06.1998; Aktenzeichen 10 O 653/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils wird dahingehend berichtigt, daß Ziffer 1. Satz 1 wie folgt lautet:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 167.900,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 167.900,00 DM.

Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 9.400,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens vorhandener Fehler (Hausbockbefall) eines gekauften Hausgrundstücks.

Der Kläger kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 24. November 1995 von den Beklagten unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung das mit einer etwa 1890 errichteten eingeschossigen Villa samt teilweise ausgebautem Dachgeschoß bebaute Grundstück S.straße in B.-K.. Der Kaufpreis betrug 1,1 Mio. DM.

Im Juni 1996 stellte der Kläger bei der Durchführung von Dachinstandsetzungsarbeiten fest, daß die Dachkonstruktion des Hauses von Hausbock befallen war. Ein von ihm eingeholtes holzschutztechnisches Gutachten des Sachverständigen S. vom 11. Oktober 1996 (Beistück, Bl. 13 ff.) kam zu dem Ergebnis, daß auf Grund der festgestellten Schäden Standsicherheitsprobleme der gesamtem Dachkonstruktion bestünden. Der für die Instandsetzung erforderliche Kostenaufwand wird in dem Gutachten auf rund 90.000,00 DM geschätzt.

Der Kläger hat behauptet, daß den Beklagten, wie sie später selbst eingeräumt hätten, der Befall des Dachstuhls mit Hausbock bekannt gewesen sei, da sie 1986 das Dachgeschoß umgebaut und die gesamte Dachkonstruktion verkleidet hätten; infolge dieser Verkleidung seien die vorhandenen Schäden auch bei Vertragsschluß nicht erkennbar gewesen.

Der Kläger hat von den Beklagten Schadensersatz in Höhe der von dem Gutachter geschätzten 90.000,00 DM sowie zusätzlicher Kosten in Höhe von 77.900,00 DM verlangt, die er in der Klageschrift weiter aufgeschlüsselt hat. Darauf wird Bezug genommen (Bl. 5 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 167.900,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 10. November 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben bestritten, daß ihnen der Hausbockbefall bekannt gewesen sei. Sie haben behauptet, bei den Aus- und Umbauarbeiten im Jahre 1986, bei denen es sich im übrigen nicht um Innenausbauarbeiten gehandelt habe, prophylaktisch die vorgeschriebenen Holzschutzmaßnahmen durchgeführt zu haben.

Ferner haben die Beklagten behauptet, den Kläger vor Vertragsschluß auf die Sanierungsbedürftigkeit des Flachdachs hingewiesen zu haben.

Das Landgericht hat über die Behauptung des Klägers, daß das Dach bereits im Jahre 1986 von Hausbock befallen gewesen sei und daß damals keine Holzschutzmittel aufgebracht worden seien, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Auf das bei den Akten befindliche schriftliche Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 16. Januar 1998 (Bl. 56 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 9. Juni 1998, auf das verwiesen wird, zur Zahlung von 167.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1996 verurteilt und die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.

Gegen das ihnen am 26. Juni 1998 zugestellte Urteil haben die Beklagten an 22. Juli 1998 Berufung eingelegt und diese am 21. August 1998 begründet.

Die Beklagten behaupten weiter, in den 1986 sanierten Dachbereichen Holzschutzmittel aufgebracht und daher zu Recht darauf vertraut zu haben, daß in diesen Bereichen ein Schädlingsbefall ausgeschlossen sei; im übrigen hätten sie keine definitive Kenntnis von einem Schädlingsbefall gehabt.

Die Beklagten halten ferner an ihrer Behauptung fest, daß sie den Kläger auf die Sanierungsbedürftigkeit des Dachgeschosses hingewiesen hätten; der Kläger habe darauf erklärt, daß er ohnehin beabsichtige, das Dach entsprechend dem ursprünglichen Zustand aufzubauen. Die Beklagten meinen, damit habe der Kläger deutlich gemacht, daß der gegenwärtige Zustand des Daches, den er im übrigen selbst weiter hätte untersuchen können, für ihn uninteressant sei; daher liege eine arglistige Täuschung, wie sie das Landgericht festgestellt habe, nicht vor.

In der Berufungsverhandlung haben die Beklagten den Einwand erhoben, daß der Kläger sich jedenfalls von seiner Schadensersatzforderung einen Abzug „neu für alt” gefallen lassen müsse.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 1998 ...

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